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Versuch - untauglicher

 Normen 

§ 23 StGB

 Information 

Ein untauglicher Versuch ist anzunehmen, wenn die Ausführung des Tatentschlusses entgegen der Vorstellung des Täters aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht zur (vollständigen) Verwirklichung des Tatbestandes führen kann.

Beispiele:

Einen untauglichen Versuch begeht ein Strafverfolgungsbeamter, wenn er von der Verfolgung desjenigen absieht, den er irrig für den Täter einer Straftat hält. Dabei ist es unerheblich, ob diese irrige Annahme aus unzutreffenden tatsächlichen oder falschen rechtlichen Erwägungen entstanden ist (BGH 11.11.1960 - 4 StR 402/60).

Ein untauglicher Versuch der Hehlerei liegt vor, wenn es entgegen der Vorstellung des Täters an den tatsächlichen Voraussetzungen einer geeigneten Vortat fehlt (BGH 24.09.1991 - 5 StR 366/91).

Ein sog. (strafloses) Wahndelikt und kein untauglicher Versuch liegt dagegen vor, wenn der Täter sein Verhalten irrtümlich für verboten und strafbar hält, sein Wille aber auf die Verwirklichung eines Verhaltens gerichtet ist, das keinen Straftatbestand erfüllt. Es bleibt folglich auch derjenige straffrei, der wegen rechtlicher Falschbeurteilung eine Ordnungswidrigkeit für eine straftatbestandsmäßige Tat hält und deshalb vor der Polizei in Strafvereitelungsabsicht unrichtige Angaben macht (BayObLG 15.10.1980 - RReg. 3 St 87/80).

Auch der untaugliche Versuch ist strafbar. Nach § 23 Abs. 3 StGB besteht lediglich dann eine Strafabsehens- und milderungsmöglichkeit, wenn der Täter aus grobem Unverstand verkannt hat, dass der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte.

Aus grobem Unverstand handelt der Täter nur dann, wenn er trotz ungeeigneten Mittels den Taterfolg für möglich hält, weil er bei der Tatausführung von völlig abwegigen Vorstellungen über gemeinhin bekannte Ursachenzusammenhänge ausgeht. Dabei muss der Irrtum nicht nur für fachkundige Personen, sondern für jeden Menschen mit durchschnittlichem Erfahrungswissen offenkundig, ja geradezu handgreiflich sein.

Beispiel:

A schießt mit einem Luftgewehr auf ein vorüberfliegendes Militärflugzeug, um es zum Abstürzen zu bringen.

Gegenbeispiel:

A sprüht ein Insektengift aus einer Spraydose auf das Abendbrot ihres Ehemannes, um ihn zu töten. Der Ehemann verzichtete jedoch auf den Verzehr des Brotes, nachdem er einen ersten Bissen wegen des bitteren Geschmacks ausgespuckt hatte. Die Dosis wäre bei weitem nicht ausreichend gewesen, um den Tod des Ehemannes herbeizuführen, da erst die Einnahme von ca. 40 g für einen Menschen mit 70 kg Körpergewicht eine tödliche Wirkung erzielen würde.
Nach durchschnittlichem Erfahrungswissen ist ein Insektenvernichtungsmittel giftig und grundsätzlich geeignet, den Tod eines Menschen herbeizuführen. Ob dieser Erfolg im Einzelfall tatsächlich eintritt, hängt von der Art und Menge des verwendeten Mittels ab. Mit der hier benutzten Menge konnte der Taterfolg tatsächlich nicht eintreten; um ihn herbeizuführen, hätte es einer für eine heimtückische Tötung ungeeignet großen Menge bedurft. Die A irrte hier nicht über die grundsätzliche Eignung von Insektengift zur Tötung, ihre Fehlvorstellung bezog sich lediglich auf die tatsächliche Beschaffenheit des von ihr gewählten und in seiner giftigen Konzentration für ausreichend gehaltenen Mittels. Es handelt sich um einen Irrtum über die erforderliche Dosis. Ein solcher Irrtum erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 StGB (BGH 14.03.1995 - 1 StR 846/94).

Auch vom untauglichen Versuch kann strafbefreiend zurückgetreten werden: Das von § 24 Abs. 1 S. 1 StGB geforderte freiwillige und ernsthafte Bemühen, die Vollendung der Tat zu verhindern, verliert nicht dadurch seine Bedeutung, dass der Versuch von vornherein nicht zur Vollendung führen konnte (BGH 19.01.1982 - 1 StR 813/81).

 Siehe auch 

Rücktritt - strafrechtlicher