Versuch - strafrechtlicher

 Normen 

§§ 22 ff StGB

 Information 

Strafbar ist nicht nur die Begehung einer vollendeten Tat. Auch die versuchte Straftat ist unter bestimmten Voraussetzungen strafbar. Das Strafmaß wird dabei dem jeweils versuchten Delikt entnommen, § 23 Abs. 2 StGB bestimmt lediglich, dass der Versuch milder bestraft werden kann als die vollendete Tat.

Während der Versuch eines Verbrechens stets strafbar ist, ist es der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz dies ausdrücklich bestimmt.

Der Täter muss Tatentschluss (subjektiver Tatbestand) gehabt und zur Tatausführung unmittelbar angesetzt haben (objektiver Tatbestand).

Der Tatentschluss muss dem subjektiven Tatbestand des vollendeten Delikts entsprechen. Es bedarf daher des Vorsatzes bezüglich aller Tatbestandsmerkmale, der Täter muss den Willen zur Tatvollendung gehabt haben.

Nach allgemeiner Auffassung ist das Versuchsstadium jedenfalls dann erreicht, wenn der Täter bereits mit der tatbestandlichen Ausführungshandlung begonnen hat

Beispiel:

Der Dieb hat die Sache, die er stehlen will, bereits an sich genommen.

Nach § 22 StGB ist die Grenze von der straflosen Vorbereitungshandlung zum strafbaren Versuch jedoch bereits mit einem unmittelbarem Ansetzen zur Tat überschritten. Dies ist dann der Fall, wenn Handlungen vorgenommen werden, die nach dem Tatplan im ungestörten Fortgang unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen sollen oder die im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr stehen (vgl. BGHSt 28, 162, 163).

Beispiel:

Ein unmittelbares Ansetzen zum Raub liegt vor, wenn der Täter - in der Absicht, einen bewaffneten Überfall zu begehen - an der Haustür des Opfers klingelt und damit rechnet, sofort nach dem Öffnen der Haustür mit Gewalt bzw. Drohung gegen eine Person beginnen zu müssen (BGH 11.07.1984 - 2 StR 249/84).

Hinweise:

Ausnahmsweise können auch bloße Vorbereitungshandlungen unter Strafe gestellt sein, z.B. in den Fällen der §§ 80, 83 StGB.

Ist im gesetzlichen Tatbestand von einem "Unternehmen" einer strafbaren Handlung die Rede (etwa in § 81 StGB, Hochverrat gegen den Bund: " Wer es unternimmt,... "), steht der Versuch einer vollendeten Begehung gleich, die Vorschriften über den Versuch, insbesondere § 24 StGB finden in diesen Fällen keine Anwendung.