Rechtswörterbuch

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Versuch - irrealer

 Normen 

Gesetzlich nicht geregelt.

 Information 

Kein Versuch im Sinne des § 22 StGB liegt vor, wenn sich jemand eines nach wissenschaftlichen Erkenntnissen überhaupt nicht existierenden Mittels oder Einflusses bedient, um einen rechtswidrigen Erfolg herbeizuführen (auch abergläubischer Versuch genannt).

Beispiel:

A will B mittels eines Vodoo-Rituals töten. Dafür stellt er eine den B darstellende Stoffpuppe dar, durchbohrt sie mit Nadeln und steckt diese in einer Vollmondnacht in den Briefkasten des B.

 Siehe auch 

Versuch - strafrechtlicher