Rechtswörterbuch

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Verstümmelung weiblicher Genitalien

 Normen 

§ 226a StGB

 Information 

Mit § 226a StGB wird erstmals die Verstümmelung weiblicher Genitalien in einer eigenen Strafnorm geregelt.

Tathandlung ist die Verstümmelung der äußeren Genitalien einer weiblichen Person. Davon sollen die Erscheinungsformen der Beschneidung von Frauen und Mädchen erfasst werden, die von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) typisiert umschrieben sind als Klitoridektomie, Exzision, Infibulation sowie weitere von diesen Erscheinungsformen nicht erfasste Veränderungen an den weiblichen Genitalien, wie Einschnitte, Ätzungen oder Ausbrennen. Für die Erfüllung des Tatbestandes ist es gleichgültig, in welcher Weise die Genitalverstümmelung vorgenommen wird.

Dem Schutz des Straftatbestandes sollen Mädchen und Frauen jeden Alters unterstellt werden, weshalb der altersneutrale Begriff der "weiblichen Person" gewählt wurde. Die Bestimmung beschränkt sich auf Eingriffe an den äußeren Genitalien. Dadurch sollen vor allem medizinische Eingriffe an den inneren Genitalien, insbesondere an den Eierstöcken, Eileitern und der Gebärmutter, von dem Anwendungsbereich ausgenommen werden.

Die Norm ist als Verbrechenstatbestand ausgestaltet. Gegenüber dem Grundtatbestand der Körperverletzung ist die neue Strafnorm spezieller. Mit anderen Körperverletzungsdelikten kann Tateinheit bestehen.

Durch das Abstellen auf eine Verstümmelung der äußeren weiblichen Genitalien soll nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/13707) klargestellt werden, dass es sich um negative Veränderungen an den äußeren Genitalien von einigem Gewicht handeln muss. Der Begriff "verstümmeln" bedeutet "gewaltsam (um einen Teil, Teile) kürzen, schwer verletzen, entstellen, schlimm/übel zurichten, durch Abtrennung eines/mehrerer Glieder schwer verletzen". Rein kosmetisch motivierte Eingriffe, wie Intimpiercing oder die in jüngerer Zeit auftretende Erscheinung der "Schönheitsoperationen" im Genitalbereich sollen vom Anwendungsbereich der Strafnorm ausgenommen werden.

Einer expliziten Regelung über die Unwirksamkeit einer Einwilligung in die Verstümmelung der weiblichen Genitalien (FGM) bedarf es nicht. Die Unwirksamkeit einer solchen Einwilligung ergibt sich bereits aus § 228 StGB, weil die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt.

Für minder schwere Fälle ist eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren angedroht. Damit sollen Taten erfasst werden, die unter Berücksichtigung von Tatausführung und Tatfolgen vom Durchschnittsfall so stark abweichen, dass eine mildere Bestrafung geboten erscheint. Denkbar ist dies beispielsweise in Fällen, in denen das Ausmaß der Verstümmelung nicht wesentlich über das Ergebnis der oben genannten kosmetischen Eingriffe hinausgeht und die körperlichen und psychischen Beschwerden des Opfers infolge der Verstümmelung gegenüber den sonst durchschnittlichen Beschwerden der Opfer wesentlich geringer sind.

 Siehe auch 

Beschneidung

Körperverletzung

Körperverletzung - gefährliche

Körperverletzung - schwere

Körperverletzung mit Todesfolge

Sorgerecht