Rechtswörterbuch

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Verstärkte Zusammenarbeit

 Normen 

Art. 20 EUV

Art. 326 - 334 AEUV

 Information 

Kann zu einem Vorhaben in der Europäischen Union zwischen den Mitgliedsländern innerhalb eines vertretbaren Zeitraums keine Einigung erzielt werden, so kann bei Vorliegen der Voraussetzungen das Vorhaben mit nur einem Teil der Mitgliedsländer realisiert werden. Rechtsgrundlage dieses als "Verstärkte Zusammenarbeit" bezeichneten Verfahrens sind Art. 20 EUV, Art. 326 - 334 AEUV.

Dabei können die an der Verstärkten Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedsländer die Organe der Union in Anspruch nehmen und diese Zuständigkeiten unter Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der Verträge ausüben.

Voraussetzungen sind, dass die mit dieser Zusammenarbeit angestrebten Ziele von der Union in ihrer Gesamtheit nicht innerhalb eines vertretbaren Zeitraums verwirklicht werden können, und an der Zusammenarbeit mindestens neun Mitgliedstaaten beteiligt sind.

Gemäß Art. 329 AEUV besteht zur Einholung der Erlaubnis der Verstärkten Zusammenarbeit folgendes Verfahren:

  1. 1.

    Die betreffenden Mitgliedstaaten richten einen Antrag an die Kommission, in dem der Anwendungsbereich und die Ziele aufgeführt werden, die mit der beabsichtigten Verstärkten Zusammenarbeit angestrebt werden.

  2. 2.

    Die Kommission kann dem Rat einen entsprechenden Vorschlag vorlegen.

  3. 3.

    Legt die Kommission keinen Vorschlag vor, so teilt sie den betroffenen Mitgliedstaaten ihre Gründe dafür mit.

  4. 4.

    Die Ermächtigung zur Einleitung einer Verstärkten Zusammenarbeit wird vom Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments erteilt.

Die im Wege der Verstärkten Zusammenarbeit erlassenen Rechtsakte gelten nur für die am Verfahren beteiligten Mitgliedsländer.

Beispiel:

Es bestand z.B. eine Verstärkte Zusammenarbeit zur Schaffung eines EU-Patents.

Gemäß Art. 20 Abs. 4 EUV gelten die im Wege der Verstärkten Zusammenarbeit erlassenen Rechtsakte bei einer EU-Erweiterung nicht als Besitzstand, der von dem neuen Mitgliedsland zwingend zu übernehmen ist.

 Siehe auch 

Legislative

Rechtsakte der EU