Verschweigen - arglistiges
Das arglistige Verschweigen eines Mangels durch den Verkäufer begründet im zivilrechtlichen Gewährleistungsrecht weiter gehende Rechte des Käufers. Insbesondere bestehen weiter gehende kaufvertragliche und werkvertragliche Verjährungsfristen.
Die Arglist erfordert dabei ein vorsätzliches Handeln (zumindest bedingter Vorsatz), der Verschweigende muss das Vorhandensein des Umstandes kennen oder zumindest damit rechnen. Das Verschweigen setzt in diesem Zusammenhang eine Pflicht zur Aufklärung voraus, die nicht ausdrücklich vertraglich geregelt sein muss, sondern nach Treu und Glauben zu ermitteln ist.
Der Vorsatz muss sich dabei auf die folgenden drei Tatsachen erstrecken:
den Mangel
die fehlende Kenntnis des Käufers/Auftraggebers von dem Mangel
der Nichtabschluss des Vertrages (bzw. der Abschluss zu anderen Bedingungen), sofern der Käufer/Auftraggeber von dem Mangel Kenntnis erhält
Nach dem Urteil BGH 08.03.2012 - VII ZR 116/10 "verschweigt ein Unternehmer einen offenbarungspflichtigen Mangel arglistig, wenn ihm dieser bei der Abnahme bekannt ist und er ihn dennoch nicht offenbart (...). Dabei reicht es für die Kenntnis des Mangels aus, dass der Unternehmer die für den Mangel ursächliche, vertragswidrige Ausführung der Werkleistung erkannt hat."
Hat der Verkäufer dem Käufer einen Mangel bei Abschluss des Kaufvertrages arglistig verschwiegen, so ist der Käufer im Regelfall berechtigt, den Kaufpreis sofort - ohne vorherige Fristsetzung zur Nacherfüllung - zu mindern (BGH 09.01.2008 - VIII ZR 210/06).
Der Schadensersatzanspruch des arglistig getäuschten Käufers erstreckt sich darauf, so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn die Täuschung nicht erfolgt wäre (BGH 18.01.2011 - VI ZR 325/09).
Kaufvertrag - GewährleistungKaufvertrag - VerjährungSchadensersatzpflicht im Schuldrecht Werkvertrag - Gewährleistung und Schadensersatz
Gutzeit: Der arglistig täuschende Verkäufer; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2008, 1359
Jaques: Haftung des Verkäufers für arglistiges Verhalten beim Unternehmenskauf - zugleich eine Stellungnahme zu § 444 BGB n.F.; Betriebs-Berater - BB 2002, 417
Kolbe: Vorsatz und Arglist; Juristenzeitung - JZ 2009, 550
Prütting/Wegen/Weinreich: BGB Kommentar; 7. Auflage 2012
Kulke: Entbehrlichkeit einer Nachfristsetzung wegen Arglist des Verkäufers: Ausnahmslos? Zugleich Anmerkung zu BGH, U. v. 09.01.2008 - VIII ZR 210/06; Zeitschrift für das gesamte Schuldrecht - ZGS 2008, 169
