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Verpackungen

 Normen 

VerpackG

BT-Drs. 19/27634

RL 2018/851

BT-Drs. 18/11274

 Information 

1. Rechtsgrundlage

Zum 01.01.2019 ist das Verpackungsgesetz in Kraft getreten und hat die bis dahin gültige VerpackV abgelöst.

Das Gesetz entwickelt die vormalige Verpackungsverordnung insbesondere im Hinblick auf die vorgenannten Ziele fort und nimmt dabei auch grundlegende strukturelle Umstellungen und redaktionelle Änderungen vor.

Zum 03.07.2021 wurden im Rahmen einer Gesetzesänderung einerseits die Inhalte der RL 2019/904 in das deutsches Recht umgesetzt (soweit diese nicht insbesondere in der Einwegkunststoffverbotsverordnung, der Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung oder für Berichtspflichten im Umweltstatistikgesetz bereits umgesetzt waren) und andererseits einige Aktualisierungen, Anpassungen und Änderungen vorgenommen, insbesondere um dessen Vollzug zu vereinfachen und zu verbessern.

2. Inhalt des Verpackungsgesetzes

Im Verpackungsgesetz sind folgende wesentliche inhaltliche Änderungen gegenüber der Verpackungsverordnung eingefügt:

  • Die Verpackungsdefinitionen werden den entsprechenden Definitionen in der EU-Verpackungsrichtlinie angenähert. Zudem wird nicht mehr nur auf die tatsächliche Anfallstelle der jeweiligen Verpackung abgestellt, sondern vielmehr eine typisierende Betrachtungsweise unter Berücksichtigung der objektivierten Verkehrsanschauung zugrunde gelegt. Inhaltliche Änderungen ergeben sich dabei vor allem bei den Umverpackungen.

  • Systembeteiligungspflichtig sind neben den Verkaufsverpackungen nun auch grundsätzlich Umverpackungen, wenn diese typischerweise bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen.

  • Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen sind vor dem erstmaligen Inverkehrbringen der Verpackungen zur Registrierung bei der Zentralen Stelle verpflichtet. Das Herstellerregister wird im Internet veröffentlicht und ist für jedermann einsehbar. Damit soll die Transparenz gesteigert und das Unterlassen der Systembeteiligung ("Trittbrettfahren") verhindert werden.

  • Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen sind verpflichtet, die bei einer Systembeteiligung gemachten Angaben zu ihren Verpackungen unverzüglich auch der Zentralen Stelle zu übermitteln. Dadurch erhält die Zentrale Stelle einen Überblick über die aktuellen Entwicklungen bei den Verpackungsmengen.

  • Die Anforderungen an die Verwertung der von den Systemen erfassten Verpackungsabfälle werden deutlich erhöht. Zum einen werden die materialspezifischen Recyclingquoten an den aktuellen Stand der Technik angepasst. Zum anderen wird eine neue, zweite Recyclingquote eingeführt, die sich auf alle von den Systemen in den gelben Tonnen bzw. Säcken erfassten Abfälle bezieht und insofern unabhängig ist von den aktuellen Entwicklungen bei der Systembeteiligung.

  • Die Systeme haben die Höhe ihrer Beteiligungsentgelte unter anderem nach bestimmten ökologischen Kriterien zu bemessen, insbesondere nach der Recyclingfähigkeit der zu beteiligenden Verpackung und dem Einsatz von Recyclaten und nachwachsenden Rohstoffen bei der Herstellung.

  • Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben eine deutlich stärkere Position bei der erforderlichen Abstimmung mit den dualen Systemen. Neben der Möglichkeit, eine Mitbenutzung ihrer vorhandenen kommunalen Sammelstrukturen gegen Entgelt zu verlangen, haben sie nun insbesondere ein Recht auf einseitige Festlegung sogenannter Rahmenvorgaben für die Abstimmungsvereinbarung. Danach können sie insbesondere Vorgaben machen zur Art des Sammelsystems (Holsystem, Bringsystem oder Kombination aus beiden Sammelsystemen), zur Art und Größe der Sammelbehälter sowie zur Häufigkeit und zum Zeitraum der Behälterleerungen.

  • Die Systeme haben ihre Sammelleistungen in einem offenen, transparenten Ausschreibungsverfahren zu vergeben, das hinsichtlich seines Ablaufs eng an das öffentliche Vergabeverfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen und der Vergabeverordnung angelehnt ist. Maßgebliches Kriterium für den Zuschlag bleibt jedoch Preis.

  • Mit der Errichtung einer Zentralen Stelle werden zukünftig wesentliche Aufgaben der Marktüberwachung sowohl im Hinblick auf die Pflichten der Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen als auch im Hinblick auf die Pflichten der Systeme bei einer Bundesbehörde gebündelt.

Hinweis:

Zu detaillierteren Informationen siehe die Gesetzesbegründung BT-Drs. 18/11274.

Die einzelnen Formen von Verpackungen sind in § 3 VerpackG aufgeführt und definiert.

Bis spätestens 31. Dezember 2025 sind gemäß § 1 Abs. 4 VerpackG von den im Geltungsbereich des VerpackG anfallenden Verpackungsabfällen jährlich mindestens 65 Masseprozent zu recyceln, bis spätestens 31. Dezember 2030 mindestens 70 Masseprozent. Dabei muss das Recycling der einzelnen Verpackungsmaterialien bis spätestens 31. Dezember 2025 mindestens für Holz 25, für Aluminium und Kunststoffe 50, für Eisenmetalle und Glas 70 sowie für Papier und Karton 75 Masseprozent erreichen; bis spätestens 31. Dezember 2030 mindestens für Holz 30, für Kunststoffe 55, für Aluminium 60, für Glas 75, für Eisenmetalle 80 sowie für Papier und Karton 85 Masseprozent.

3. Kunststofftragetaschen

Derzeit werden in Deutschland pro Jahr und Kopf immer noch ca. 20 Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke zwischen 15 und weniger als 50 Mikrometern verbraucht.

Seit dem 01.01.2022 ist gemäß § 5 Abs. 2 VerpackG das Inverkehrbringen von leichten Kunststofftragetaschen, d.h. Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke zwischen 15 und weniger als 50 Mikrometern, verboten.

 Siehe auch 

Duales System

Grüner Punkt

Wüstenberg: Neue Verkäuferpflichten im aktualisierten Verpackungsgesetz; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2018, 3614