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Verordnung zur Durchführung des Stromsteuergesetzes (Stromsteuer-Durchführungsverordnung - StromStV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung zur Durchführung des Stromsteuergesetzes (Stromsteuer-Durchführungsverordnung - StromStV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StromStV
Gliederungs-Nr.: 612-30-1
Normtyp: Rechtsverordnung

Verordnung zur Durchführung des Stromsteuergesetzes
(Stromsteuer-Durchführungsverordnung - StromStV)

Vom 31. Mai 2000 (BGBl. I S. 794)

Zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 412)

Auf Grund des § 11 Nr. 1 bis 6 und 11 bis 14 des Stromsteuergesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378, 2000 I S. 147), von denen § 11 Nr. 2 bis 4 durch Artikel 2 Nr. 7 Buchstabe a bis c des Gesetzes vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2432, 2000 I S. 440) geändert und § 11 Nr. 11 bis 14 durch Artikel 2 Nr. 7 Buchstabe d des Gesetzes vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2432, 2000 I S. 440) angefügt worden sind, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

Inhaltsübersicht§§
  
Allgemeines 
  
Zuständiges Hauptzollamt 1
  
Zu § 2 des Gesetzes 
  
Versorger1a
Strom aus erneuerbaren Energieträgern1b
Elektromobilität1c
  
Zu § 2a des Gesetzes 
  
Verfahren bei offenen Rückforderungsanordnungen1d
Verfahren bei Unternehmen in Schwierigkeiten1e
  
Zu § 4 des Gesetzes 
  
Antrag auf Erlaubnis2
Erteilung, Überprüfung und Erlöschen der Erlaubnis3
Pflichten des Versorgers, Eigenerzeugers oder erlaubnispflichtigen Letztverbrauchers4
  
Zu § 8 des Gesetzes 
  
Anmeldung der Steuer und Überprüfung5
Vorauszahlungen6
Mengenermittlung7
  
Zu § 9 des Gesetzes 
  
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme8
Erteilung, Überprüfung und Erlöschen der Erlaubnis9
Allgemeine Erlaubnis10
Pflichten des Erlaubnisinhabers11
Strom aus erneuerbaren Energieträgern und aus hocheffizienten KWK-Anlagen, Zeitgleichheit11a
Strom zur Stromerzeugung12
Steuerentlastung für Strom zur Stromerzeugung12a
Steuerbefreiung für Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt12b
Steuerentlastung für Strom aus erneuerbaren Energieträgern12c
Steuerentlastung für Strom aus hocheffizienten KWK-Anlagen12d
Verkehr mit Oberleitungsomnibussen oder Schienenbahnen13
Differenzversteuerung13a
Wasserfahrzeuge und Schifffahrt14
Steuerentlastung für die Landstromversorgung14a
  
Zu § 2 Nummer 3 bis 6 und den §§ 9a bis 10 des Gesetzes 
  
Zuordnung von Unternehmen15
(weggefallen)16
(weggefallen)17
  
Zu § 9a des Gesetzes 
  
Erlass, Erstattung oder Vergütung der Steuer für bestimmte Prozesse und Verfahren17a
  
Zu § 9b des Gesetzes 
  
Steuerentlastung für Unternehmen17b
Verwendung von Nutzenergie durch andere Unternehmen17c
  
Zu § 9c des Gesetzes 
  
Steuerentlastung für den Öffentlichen Personennahverkehr, Allgemeines17d
Steuerentlastung für den Öffentlichen Personennahverkehr, Nachweise17e
  
Zu § 9d des Gesetzes 
  
Steuerentlastung für ausländische Streitkräfte und Hauptquartiere (NATO)17f
  
Zu § 9e des Gesetzes 
  
Steuerentlastung im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP)17g
  
Zu § 10 des Gesetzes 
  
Begriffsbestimmungen zu § 10 des Gesetzes18
Erlass, Erstattung oder Vergütung der Steuer in Sonderfällen19
  
Zu § 156 Absatz 1 der Abgabenordnung 
  
Kleinbetragsregelung19a
  
Zu § 381 Absatz 1 der Abgabenordnung 
  
Ordnungswidrigkeiten20
  
Schlussbestimmungen 
  
Übergangsregelung21