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Verordnung zur Durchführung des Biersteuergesetzes (Biersteuerverordnung - BierStV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung zur Durchführung des Biersteuergesetzes (Biersteuerverordnung - BierStV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BierStV
Gliederungs-Nr.: 612-6-3-1
Normtyp: Rechtsverordnung

Verordnung zur Durchführung des Biersteuergesetzes
(Biersteuerverordnung - BierStV)

Vom 24. August 1994 (BGBl. I S. 2191)

Außer Kraft am 1. April 2010 durch Artikel 9 Absatz 4 Nummer 4 der Verordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262) (1)

Aufgrund des § 3 Abs. 3, § 5 Abs. 4, § 6 Abs. 3, § 13 Abs. 2, § 15 Abs. 6, § 16 Abs. 5, § 18 Abs. 7, § 19 Abs. 4, § 20 Abs. 4 und § 25 des Biersteuergesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150, 2158) sowie auf Grund des § 139 Abs. 2 und des § 212 Abs. 1 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

Inhaltsübersicht§§
  
Zu § 3 des Gesetzes 
  
Haustrunk1
Herstellung durch Haus- und Hobbybrauer2
  
Zu § 5 des Gesetzes 
  
Herstellungsbetrieb3
Antrag auf Erlaubnis4
Erteilung der Herstellungserlaubnis5
Änderung von Verhältnissen6
Erlöschen, Fortbestand der Erlaubnis7
Lagerung8
Untergang, Vernichtung9
Belegheft, Biersteuerbuch10
Bestandsaufnahme im Herstellungsbetrieb11
Bierausschank im Herstellungsbetrieb12
  
Zu § 6 des Gesetzes 
  
Bierlager13
Antrag auf Erlaubnis14
Erteilung der Lagererlaubnis15
Sinngemäße Anwendung16
  
Zu § 8 des Gesetzes 
  
Steuererklärung, Steuerfestsetzung17
  
Zu § 11 des Gesetzes 
  
Versand unter Steueraussetzung im Steuergebiet18
Versand im Steuergebiet im Anschluss an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr19
  
Zu § 12 des Gesetzes 
  
Innergemeinschaftliches Steuerversandverfahren20
Sicherheitsleistung21
Berechtigter Empfänger22
Rücksendung des unversteuerten Bieres durch den berechtigten Empfänger22a
Beauftragter23
  
Zu § 13 des Gesetzes 
  
Bier aus Drittländern24
  
Zu § 14 des Gesetzes 
  
Ausfuhr von Bier unter Steueraussetzung25
  
Zu § 15 des Gesetzes 
  
Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung26
  
Zu § 16 des Gesetzes 
  
Verbringen aus dem freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten27
  
Zu § 17 des Gesetzes 
  
Verbringen zu privaten Zwecken27a
  
Zu § 18 des Gesetzes 
  
Versandhandel, Beauftragter28
  
Zu § 19 des Gesetzes 
  
Verbringen von Bier des freien Verkehrs in andere Mitgliedstaaten, Steuerentlastung29
  
Zu § 25 Abs. 2 Nr. 9 des Gesetzes 
  
Transitverkehr mit Bier des freien Verkehrs29a
  
Zu § 20 des Gesetzes 
  
Rückbier30
Vergütung für versteuertes fremdes Bier31
Vernichtung von Bier außerhalb eines Steuerlagers32
  
Zu § 22 des Gesetzes 
  
Probenentnahme33
  
Zu § 156 Abs. 1 der Abgabenordnung 
  
Kleinbetragsregelung34
(1) Red. Anm.:
Zur weiteren Anwendung s. § 47 der Verordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3319)