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Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAVO)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAVO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NJAVO
Gliederungs-Nr.: 31210010100000
Normtyp: Rechtsverordnung

Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAVO)

Vom 2. November 1993 (Nds. GVBl. S. 561 - VORIS 31210 01 01 00 000 -)

Zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Mai 2023 (Nds. GVBl. S. 88)

Auf Grund des § 21 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG) vom 22. Oktober 1993 (Nds. GVBl. S. 449) wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium verordnet:

Inhaltsübersicht (1)§§
  
Erster Abschnitt 
Landesjustizprüfungsamt und allgemeine Vorschriften über die Staatsprüfungen 
  
Besetzung des Landesjustizprüfungsamtes1
Vorsitz der Prüfungsausschüsse2
Beeinträchtigungen3
(weggefallen)4
Mitteilungen über den Prüfling5
Bekanntgabe der Bewertungen der schriftlichen Arbeiten6
(weggefallen)7
(weggefallen)8
Beurkundung des Prüfungshergangs9
(weggefallen)10
Wiederholung der Staatsprüfungen11
  
Zweiter Abschnitt 
Studium und Pflichtfachprüfung 
  
Hochschulstudium12
Anrechnung einer Ausbildung13
Praktische Studienzeiten14
Gruppenarbeitsgemeinschaft15
Prüfungsstoff der Pflichtfachprüfung16
Berechnung der Studienzeit17
(weggefallen)18
Aufsichtsarbeiten19
(weggefallen)20
(weggefallen)21
(weggefallen)22
Mündliche Prüfung23
(weggefallen)24
  
Dritter Abschnitt 
Vorbereitungsdienst und zweite Staatsprüfung 
  
Einstellung und Beendigung des Vorbereitungsdienstes25
Leitung der Ausbildung und Dienstaufsicht26
Ausbildung in anderen Bezirken und Ländern27
(weggefallen)28
Ausbildung bei der Wahlstation29
Veränderte Einteilung des Vorbereitungsdienstes30
Verlängerung des Vorbereitungsdienstes wegen entfallener Arbeitstage31
(weggefallen)32
Gestaltung der Ausbildung33
Vorbereitungsdienst in Teilzeit33a
Ausbildungsnachweise34
Zeugnisse35
Prüfungsstoff der zweiten Staatsprüfung36
Aufsichtsarbeiten37
(weggefallen)38
Mündliche Prüfung39
Wiederholung der Prüfung40
  
Vierter Abschnitt 
Schlussvorschriften 
  
Übergangsvorschriften41
In-Kraft-Treten42
(1) Red. Anm.:

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.