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Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB) 
Bundesrecht
Titel: Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GGVSEB
Gliederungs-Nr.: 28.23.9241
Normtyp: Rechtsverordnung

Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern
(Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB) *

In der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 227) (1)

Inhaltsübersicht§§
  
Geltungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
Zulassung zur Beförderung3
Allgemeine Sicherheitspflichten4
Ausnahmen5
Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr6
Zuständigkeiten der vom Bundesministerium der Verteidigung oder vom Bundesministerium des Innern und für Heimat bestellten Sachverständigen oder Dienststellen7
Zuständigkeiten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung8
Zuständigkeiten der von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung anerkannten Prüfstellen9
Zuständigkeiten des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr10
Zuständigkeiten des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung11
Ergänzende Zuständigkeiten der Benannten Stellen für Tanks12
Ergänzende Zuständigkeiten der Benannten Stellen für Druckgefäße13
Zuständigkeiten der Benennenden Behörde13a
Besondere Zuständigkeiten im Straßenverkehr14
Besondere Zuständigkeiten im Eisenbahnverkehr15
Besondere Zuständigkeiten in der Binnenschifffahrt16
Pflichten des Auftraggebers des Absenders17
Pflichten des Absenders18
Pflichten des Beförderers19
Pflichten des Empfängers20
Pflichten des Verladers21
Pflichten des Verpackers22
Pflichten des Befüllers23
Pflichten des Entladers23a
Pflichten des Betreibers eines Tankcontainers, ortsbeweglichen Tanks, MEGC, Schüttgut-Containers oder MEMU24
Pflichten des Herstellers, Wiederaufarbeiters und Rekonditionierers von Verpackungen, des Herstellers und Wiederaufarbeiters von IBC und der Stellen für Inspektionen und Prüfungen von IBC25
Sonstige Pflichten26
Pflichten mehrerer Beteiligter im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt27
Pflichten des Fahrzeugführers im Straßenverkehr28
Pflichten mehrerer Beteiligter im Straßenverkehr29
Pflichten des Betreibers eines Kesselwagens, abnehmbaren Tanks und Batteriewagens im Eisenbahnverkehr30
Pflichten der für die Instandhaltung zuständigen Stelle im Eisenbahnverkehr30a
Pflichten des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur im Eisenbahnverkehr31
Pflichten des Triebfahrzeugführers im Eisenbahnverkehr31a
Pflichten des Reisenden im Eisenbahnverkehr32
Pflichten des Schiffsführers in der Binnenschifffahrt33
Pflichten des Eigentümers oder Betreibers in der Binnenschifffahrt34
Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord in der Binnenschifffahrt34a
Verlagerung35
Fahrweg im Straßenverkehr35a
Gefährliche Güter, für deren Beförderung die §§ 35 und 35a gelten35b
Ausnahmen zu den §§ 35 und 35a35c
Prüffrist für Feuerlöschgeräte36
Beförderung gefährlicher Güter als behördliche Asservate36a
Beförderung erwärmter flüssiger und fester Stoffe36b
Ordnungswidrigkeiten37
Übergangsbestimmungen38
  
(weggefallen)Anlage 1
Einschränkungen aus Gründen der Sicherheit der Beförderung gefährlicher Güter zu den Teilen 1 bis 9 des ADR und zu den Teilen 1 bis 7 des RID für innerstaatliche Beförderungen sowie zu den Teilen 1 bis 9 des ADN für innerstaatliche und grenzüberschreitende BeförderungenAnlage 2
Festlegung der Anforderungen für besonders ausgerüstete Fahrzeuge/Wagen und Container/Großcontainer nach Abschnitt 7.3.3 Sondervorschrift VC 3 zur Beförderung erwärmter flüssiger und fester Stoffe der UN-Nummern 3257 und 3258 ADR/RIDAnlage 3
 Anhang 1
 Anhang 2
*

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Delegierten Richtlinie (EU) 2022/2407 der Kommission vom 20. September 2022 zur Anpassung der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt (ABl. L 317 vom 9. Dezember 2022, S. 64).

(1) Red. Anm.:

Bekanntmachung der Neufassung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt

Vom 18. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 227)

Auf Grund des Artikels 5 der Verordnung vom 28. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 174) wird nachstehend der Wortlaut der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der seit dem 5. Juli 2023 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

  1. 1.

    die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 26. März 2021 (BGBl. I S. 481),

  2. 2.

    den am 9. Juni 2021 in Kraft getretenen Artikel 3 Absatz 5 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1295),

  3. 3.

    den am 9. März 2023 in Kraft getretenen Artikel 28 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) und

  4. 4.

    den teils mit Wirkung vom 1. Januar 2023, teils am 5. Juli in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genannten Verordnung.