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Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinden
(Gemeindehaushaltsverordnung - GemHV)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHV)
Normgeber: Brandenburg

Amtliche Abkürzung: GemHV
Referenz: 630-7

Vom 26. Juni 2002 (GVBl. II S. 414)

Zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Juni 2010 (GVBl. II Nr. 37)

Auf Grund des § 133 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 der Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. I S. 154) verordnet der Minister des Innern im Einvernehmen mit der Ministerin der Finanzen:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
Inhalt des Haushaltsplans1
Bestandteile des Haushaltsplans, Anlagen2
Vorbericht3
Gesamtplan4
Einzelpläne5
Allgemeine Grundsätze6
Sammelnachweise7
Verpflichtungsermächtigungen8
Investitionen9
Verfügungsmittel, Deckungsreserve10
Kalkulatorische Kosten11
Durchlaufende Gelder, fremde Mittel12
Weitere Vorschriften für einzelne Einnahmen und Ausgaben13
Erläuterungen14
Grundsätze der Gesamtdeckung, Bildung von Budgets15
Zweckbindung von Einnahmen16
Deckungsfähigkeit17
Übertragbarkeit18
Allgemeine Rücklage und Sonderrücklagen19
Anlegen von Rücklagen20
Haushaltsausgleich21
Deckung von Fehlbeträgen22
Finanzplanung und Investitionsprogramm23
Einziehung der Einnahmen24
Bewirtschaftung und Überwachung der Ausgaben25
Vergabe öffentlicher Aufträge25a
Ausgaben des Vermögenshaushalts26
Vorschüsse, Verwahrgelder27
Stundung, Niederschlagung, Erlass28
Kleinbeträge29
Nachtragshaushaltsplan30
Haushaltssatzung für zwei Jahre31
Abweichendes Wirtschaftsjahr32
Bestandsverzeichnisse33
Nachweis von Vermögen34
Bestandteile der Jahresrechnung35
Kassenmäßiger Abschluss36
Haushaltsrechnung37
Rechnungsabgrenzung38
Anlagen zur Jahresrechnung39
Sondervermögen, Treuhandvermögen40
Begriffsbestimmungen41
Ausnahmen zur Erprobung von Steuerungsmodellen42
Übergangsbestimmung43
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten44