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Verordnung über das Verfahren bei der Genehmigung von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes (Atomrechtliche Verfahrensverordnung - AtVfV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung über das Verfahren bei der Genehmigung von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes (Atomrechtliche Verfahrensverordnung - AtVfV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AtVfV
Gliederungs-Nr.: 751-1-3
Normtyp: Rechtsverordnung

Verordnung über das Verfahren bei der Genehmigung von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes
(Atomrechtliche Verfahrensverordnung - AtVfV)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 180)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 4. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 344)

Inhaltsübersicht (1)§§
  
Erster Abschnitt 
Anwendungsbereich, Antrag und Unterlagen 
  
Anwendungsbereich1
Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung1a
Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen1b
Form und Inhalt des Antrags2
Art und Umfang der Unterlagen3
  
Zweiter Abschnitt 
Beteiligung Dritter und anderer Behörden 
  
Bekanntmachung des Vorhabens4
Inhalt der Bekanntmachung5
Auslegung von Antrag und Unterlagen6
Geheimhaltung und Datenschutz sowie Schutz der Rechte am geistigen Eigentum6a
Einwendungen7
Verfahren bei grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen7a
  
Dritter Abschnitt 
Erörterungstermin 
  
Gegenstand und Zweck8
Besondere Einwendungen9
Wegfall10
Verlegung11
Verlauf12
Niederschrift13
  
Vierter Abschnitt 
Genehmigung 
  
Sachprüfung14
Zusammenfassende Darstellung; begründete Bewertung14a
Entscheidung15
Inhalt des Genehmigungsbescheides16
Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung und Auslegung des Bescheids17
  
Fünfter Abschnitt 
Besondere Vorschriften 
  
Teilgenehmigung18
Vorbescheid19
Raumverträglichkeitsprüfung und Genehmigungsverfahren19a
Genehmigungen nach § 7 Abs. 3 des Atomgesetzes19b
  
Sechster Abschnitt 
  
Übergangsvorschrift20
In-Kraft-Treten21
(1) Red. Anm.:

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.