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Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung (Mess- und Eichverordnung - MessEV) 
Bundesrecht
Titel: Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung (Mess- und Eichverordnung - MessEV) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: MessEV
Gliederungs-Nr.: 7141-8-1
Normtyp: Rechtsverordnung

Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung
(Mess- und Eichverordnung - MessEV) *

Vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010) (1)

Zuletzt geändert durch die Verordnung vom 29. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 27)

Inhaltsübersicht§§
  
Abschnitt 1 
Anwendungsbereich, Ausnahmen, Begriffsbestimmungen 
  
Anwendungsbereich für Messgeräte und Teilgeräte1
Ausnahmen vom Anwendungsbereich für einzelne Messgeräte2
Anwendungsbereich für sonstige Messgeräte3
Vom Anwendungsbereich ausgenommene Zusatzeinrichtungen4
Vom Anwendungsbereich ausgenommene Verwendungen5
Begriffsbestimmungen6
  
Abschnitt 2 
Regelungen im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von Messgeräten 
  
Unterabschnitt 1 
Wesentliche Anforderungen an Messgeräte 
  
Allgemeine wesentliche Anforderungen und Feststellung der Einhaltung von Fehlergrenzen7
Gerätespezifische wesentliche Anforderungen8
  
Unterabschnitt 2 
Regelungen im Zusammenhang mit der Konformitätsbewertung 
  
Konformitätsbewertungsverfahren9
Technische Unterlagen10
Konformitätserklärungen11
Haftpflichtversicherung der Konformitätsbewertungsstelle12
  
Unterabschnitt 3 
Kennzeichnung, Aufschriften und beizufügende Informationen 
  
Gemeinsame Vorschriften für Kennzeichnungen und Aufschriften von Messgeräten und sonstigen Messgeräten13
Kennzeichnung von Messgeräten beim Inverkehrbringen14
Aufschriften auf Messgeräten15
Aufschriften auf sonstigen Messgeräten16
Beizufügende Informationen17
  
Abschnitt 3 
EG-Bauartzulassung und EG-Ersteichung 
  
Verfahrensgrundsätze, wesentliche Anforderungen18
EG-Bauartzulassung19
Rücknahme und Widerruf der EG-Bauartzulassung20
EG-Ersteichung21
  
Abschnitt 4 
Pflichten der Verwender 
  
Unterabschnitt 1 
Allgemeine Pflichten der Verwender 
  
Verkehrsfehlergrenzen22
Aufstellung, Gebrauch und Wartung von Messgeräten23
Vermutungswirkung24
Ausnahmen bei Werten für Messgrößen25
Angabe von Gewichtswerten26
  
Unterabschnitt 2 
Pflichten der Verwender bei besonderen Verwendungen 
  
Verwenden von Ausschankmaßen27
Abgabe von flüssigen Brennstoffen28
Besondere Vorschriften für das Verwenden von Messgeräten zur Bestimmung der Dosis ionisierender Strahlung29
  
Unterabschnitt 3 
Öffentliche Waage 
  
Pflichten beim Verwenden einer öffentlichen Waage30
Pflichten bei der Durchführung öffentlicher Wägungen31
Nachweis des Wägeergebnisses32
  
Abschnitt 5 
Eichung und Befundprüfung 
  
Pflichten der antragstellenden Person bei der Eichung33
Eichfrist34
Verlängerung der Eichfrist auf Grund von Stichprobenverfahren35
Durchführung der Eichung36
Eichtechnische Prüfung37
Kennzeichnung der Messgeräte38
Durchführung der Befundprüfung39
  
Abschnitt 6 
Softwareaktualisierung 
  
Genehmigungsverfahren zur Aktualisierung von Software in Messgeräten40
Konformitätsbewertung der aktualisierten Software41
  
Abschnitt 7 
Prüfstellen für die Eichung von Messgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme und Instandsetzer 
  
Unterabschnitt 1 
Staatlich anerkannte Prüfstellen 
  
Antrag und Anerkennung42
Anforderungen an die Prüfstelle43
Haftpflichtversicherung der Prüfstelle44
  
Unterabschnitt 2 
Prüfstellenleitung 
  
Leitung und stellvertretende Leitung45
Antrag46
Sachkunde47
Öffentliche Bestellung48
  
Unterabschnitt 3 
Betrieb der staatlich anerkannten Prüfstelle 
  
Bezeichnung und Anzeige der staatlich anerkannten Prüfstelle49
Durchführung von Eichungen durch staatlich anerkannte Prüfstellen50
Durchführung von Befundprüfungen durch staatlich anerkannte Prüfstellen51
Prüfungsunterlagen52
Verantwortung der Prüfstellenleitung53
  
Unterabschnitt 4 
Instandsetzer 
  
Befugniserteilung an Instandsetzer54
Pflichten der Instandsetzer55
  
Abschnitt 8 
Meldeverfahren der Behörden 
  
Meldeverfahren56
  
Abschnitt 9 
Bußgeldvorschriften, Übergangs- und Schlussbestimmungen 
  
Ordnungswidrigkeiten57
Übergangsvorschriften58
  
Anlagen 
  
Ausnahmen vom Anwendungsbereich für einzelne MessgeräteAnlage 1
Anforderungen an MessgeräteAnlage 2
Gerätespezifische Anforderungen und anzuwendende Konformitätsbewertungsverfahren für einzelne MessgeräteAnlage 3
KonformitätsbewertungsverfahrenAnlage 4
Konformitätserklärung für Messgeräte, die nicht europäischen Vorschriften unterliegenAnlage 5
Messgeräte für EG-Bauartzulassung und EG-ErsteichungAnlage 6
Besondere Eichfristen für einzelne MessgeräteAnlage 7
KennzeichenAnlage 8
*

Diese Verordnung dient der Umsetzung

  1. 1.

    der Richtlinie 71/317/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Blockgewichte der mittleren Fehlergrenzenklasse von 5 bis 50 Kilogramm und über zylindrische Gewichtsstücke der mittleren Fehlergrenzenklasse von 1 Gramm bis 10 Kilogramm (ABl. L 202 vom 6.9.1971, S. 14), die durch Artikel 3 der Richtlinie 2011/17/EU vom 9. März 2011 (ABl. L 71 vom 18.3.2011, S. 1) mit Wirkung vom 1. Dezember 2015 aufgehoben wird,

  2. 2.

    der Richtlinie 71/347/EWG des Rates vom 12. Oktober 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Messung der Schüttdichte von Getreide (ABl. L 239 vom 25.10.1971, S. 1), die durch die Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich freier Warenverkehr anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist und die durch Artikel 2 der Richtlinie 2011/17/EU vom 9. März 2011 (ABl. L 71 vom 18.3.2011, S. 1) mit Wirkung vom 1. Dezember 2015 aufgehoben wird,

  3. 3.

    der Richtlinie 74/148/EWG des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Wägestücke von 1 mg bis 50 kg von höheren Genauigkeitsklassen als der mittleren Genauigkeit (ABl. L 84 vom 28.3.1974, S. 3), die durch Artikel 3 der Richtlinie 2011/17/EU vom 9. März 2011 (ABl. L 71 vom 18.3.2011, S. 1) mit Wirkung vom 1. Dezember 2015 aufgehoben wird,

  4. 4.

    der Richtlinie 75/33/EWG des Rates vom 17. Dezember 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Kaltwasserzähler (ABl. L 14 vom 20.1.1975, S. 1), die durch Artikel 22 der Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Messgeräte (ABl. L 135 vom 30.4.2004, S. 1) geändert worden ist und die durch Artikel 2 der Richtlinie 2011/17/EU vom 9. März 2011 (ABl. L 71 vom 18.3.2011, S. 1) mit Wirkung vom 1. Dezember 2015 aufgehoben wird,

  5. 5.

    der Richtlinie 76/765/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Alkoholometer und Aräometer für Alkohol (ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 143), die durch die Richtlinie 82/624/EWG der Kommission vom 1. Juli 1982 (ABl. L 252 vom 27.8.1982, S. 8) geändert worden ist und die durch Artikel 2 der Richtlinie 2011/17/EU vom 9. März 2011 (ABl. L 71 vom 18.3.2011, S. 1) mit Wirkung vom 1. Dezember 2015 aufgehoben wird,

  6. 6.

    der Richtlinie 76/766/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Alkoholtafeln (ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 149), die durch Artikel 2 der Richtlinie 2011/17/EU vom 9. März 2011 (ABl. L 71 vom 18.3.2011, S. 1) mit Wirkung vom 1. Dezember 2015 aufgehoben wird,

  7. 7.

    der Richtlinie 86/217/EWG des Rates vom 26. Mai 1986 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Luftdruckmessgeräte für Kraftfahrzeugreifen (ABl. L 152 vom 6.6.1986, S. 48), die durch Artikel 2 der Richtlinie 2011/17/EU vom 9. März 2011 (ABl. L 71 vom 18.3.2011, S. 1) mit Wirkung vom 1. Dezember 2015 aufgehoben wird,

  8. 8.

    der Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Messgeräte (ABl. L 135 vom 30.4.2004, S. 1), die zuletzt durch Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12) geändert worden ist und die durch Artikel 52 der Richtlinie 2014/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 149) mit Wirkung vom 20. April 2016 aufgehoben wird,

  9. 9.

    der Richtlinie 2009/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über nichtselbsttätige Waagen (ABl. L 122 vom 16.5.2009, S. 6), die durch Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12) geändert worden ist und die durch Artikel 45 der Richtlinie 2014/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung nichtselbsttätiger Waagen auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 107) mit Wirkung vom 20. April 2016 aufgehoben wird,

  10. 10.

    der Richtlinie 2009/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 betreffend gemeinsame Vorschriften über Messgeräte sowie über Mess- und Prüfverfahren (ABl. L 106 vom 28.4.2009, S. 7),

  11. 11.

    der Richtlinie 2011/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Aufhebung der Richtlinien 71/317/EWG, 71/347/EWG, 71/349/EWG, 74/148/EWG, 75/33/EWG, 76/765/EWG, 76/766/EWG und 86/217/EWG des Rates über das Messwesen (ABl. L 71 vom 18.3.2011, S. 1),

  12. 12.

    der Richtlinie 2014/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung nichtselbsttätiger Waagen auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 107),

  13. 13.

    der Richtlinie 2014/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 149).

Notifiziert gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.07.1998, S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).

(1) Red. Anm.:

Artikel 1 der Verordnung zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens und zur Anpassung an europäische Rechtsprechung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010)