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Verordnung über Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Zulassungsstelle und der Widerspruchsbehörde bei der Durchführung des Umweltauditgesetzes (UAG-Gebührenverordnung - UAGGebV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung über Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Zulassungsstelle und der Widerspruchsbehörde bei der Durchführung des Umweltauditgesetzes (UAG-Gebührenverordnung - UAGGebV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: UAGGebV
Gliederungs-Nr.: 2129-29-5
Normtyp: Rechtsverordnung

Verordnung über Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Zulassungsstelle und der Widerspruchsbehörde bei der Durchführung des Umweltauditgesetzes
(UAG-Gebührenverordnung - UAGGebV)

Vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3503)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 44 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154)

Auf Grund des § 36 Abs. 2 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit nach Anhörung des Umweltgutachterausschusses:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
Gebühren und Auslagen1
Widerspruch2
Zurückweisung oder Zurücknahme eines ausschließlich gegen eine Festsetzung von Gebühren oder Auslagen gerichteten Widerspruchs3
Widerruf und Rücknahme eines Verwaltungsaktes, Ablehnung und Rücknahme von Anträgen4
Zulassungsentscheidungen ohne mündliche Prüfung5
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten6
  
GebührenverzeichnisAnlage