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Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung - NAV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung - NAV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: NAV
Gliederungs-Nr.: 752-6-6
Normtyp: Rechtsverordnung

Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung
(Niederspannungsanschlussverordnung - NAV)

Vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2022 (BGBl. I S. 1214)

Inhaltsübersicht§§
  
Teil 1 
Allgemeine Vorschriften 
  
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen1
Netzanschlussverhältnis2
Anschlussnutzungsverhältnis3
Inhalt des Vertrages und der Bestätigung des Netzbetreibers4
  
Teil 2 
Netzanschluss 
  
Netzanschluss5
Herstellung des Netzanschlusses6
Art des Netzanschlusses7
Betrieb des Netzanschlusses8
Kostenerstattung für die Herstellung oder Änderung des Netzanschlusses9
Transformatorenanlage10
Baukostenzuschüsse11
Grundstücksbenutzung12
Elektrische Anlage13
Inbetriebsetzung der elektrischen Anlage14
Überprüfung der elektrischen Anlage15
  
Teil 3 
Anschlussnutzung 
  
Nutzung des Anschlusses16
Unterbrechung der Anschlussnutzung17
Haftung bei Störungen der Anschlussnutzung18
  
Teil 4 
Gemeinsame Vorschriften 
  
Abschnitt 1 
Anlagenbetrieb und Rechte des Netzbetreibers 
  
Betrieb von elektrischen Anlagen, Verbrauchsgeräten und Ladeeinrichtungen, Eigenanlagen19
Technische Anschlussbedingungen20
Zutrittsrecht21
Mess- und Steuereinrichtungen22
  
Abschnitt 2 
Fälligkeit, Folge von Zuwiderhandlungen, Beendigung der Rechtsverhältnisse 
  
Zahlung, Verzug23
Unterbrechung des Anschlusses und der Anschlussnutzung24
Kündigung des Netzanschlussverhältnisses25
Beendigung des Anschlussnutzungsverhältnisses26
Fristlose Kündigung oder Beendigung27
  
Teil 5 
Schlussbestimmungen 
  
Gerichtsstand28
Übergangsregelung29
(1) Red. Anm.:

Artikel 1 der Verordnung zum Erlass von Regelungen des Netzanschlusses von Letztverbrauchern in Niederspannung und Niederdruck vom 1. November (BGBl. I S. 2477)