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Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung über die Regelungen für Bauprodukte und Bauarten nach Bauordnungsrecht (Sächsische Bauprodukten- und Bauartenverordnung - SächsBauPAVO)
Landesrecht Sachsen
Titel: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung über die Regelungen für Bauprodukte und Bauarten nach Bauordnungsrecht (Sächsische Bauprodukten- und Bauartenverordnung - SächsBauPAVO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsBauPAVO
Gliederungs-Nr.: 421-1.17
Normtyp: Rechtsverordnung

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung über die Regelungen für Bauprodukte und Bauarten nach Bauordnungsrecht
(Sächsische Bauprodukten- und Bauartenverordnung - SächsBauPAVO)

Vom 29. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 403)

Zuletzt geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517)

Auf Grund von § 17 Abs. 4 bis 6, § 21 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 sowie § 88 Abs. 4 Nr. 1 bis 5 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200) wird verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
Abschnitt 1 
Zuständigkeiten für Bauprodukte und Bauarten im Bauwesen 
  
Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen1
(weggefallen)2
(weggefallen)3
Zustimmung im Einzelfall und vorhabenbezogene Bauartgenehmigung4
  
Abschnitt 2 
Verfahren zur Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle nach der Sächsischen Bauordnung 
  
Anerkennung5
Weitere Niederlassungen5a
Anerkennungsvoraussetzungen6
Antrag und Antragsunterlagen7
Allgemeine Pflichten8
Besondere Pflichten9
Erlöschen und Widerruf der Anerkennung10
  
Abschnitt 3 
Kennzeichnung der Bauprodukte nach der Sächsischen Bauordnung 
  
Übereinstimmungszeichen11
  
Abschnitt 4 
Anforderungen an Hersteller von Bauprodukten und Anwender von Bauarten nach § 16a Absatz 6 und § 25 Absatz 1 der Sächsischen Bauordnung 
  
Anwendungsbereich12
Nachweispflicht13
Abweichungen14
  
Abschnitt 5 
Überwachung von Tätigkeiten mit Bauprodukten und bei Bauarten nach § 16a Absatz 7 und § 25 Absatz 2 der Sächsischen Bauordnung 
  
Anwendungsbereich und Überwachungsstellen15
  
Abschnitt 6 
Bauprodukte und Bauarten mit Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften gemäß § 88 Absatz 4a der Sächsischen Bauordnung 
  
Nachweis der wasserrechtlichen Eignung nach der Sächsischen Bauordnung16
  
Abschnitt 7 
Übergangs- und Schlussbestimmungen 
  
Übergangsbestimmungen17
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten18