Vermögensübernahme
Das Recht der in § 419 BGB a.F. geregelten Vermögensübernahme wurde zum 01.01.1999 aufgehoben. Gemäß Art. 223a EGBGB ist die alte Rechtslage noch auf Vermögensübernahmen bis zum 31.12.1998 anzuwenden.
Inhalt des Rechts der Vermögensübernahme war:
Übernahm jemand das Vermögen eines anderen, so haftete er neben dem Übertragenden für dessen Schulden. Wichtigste Voraussetzungen:
- 1)
Es musste das gesamte Vermögen übertragen werden, d.h. die Summe der vermögenswerten Güter, die jeder Gläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung zur Befriedigung seiner Forderung verwerten durfte.
- 2)
Die Übernahme musste durch Vertrag erfolgen.
- 3)
Es bestand keine Haftungsbeschränkung aus § 419 Abs. 2 BGB a.F.
BGH 15.03.1990 - III ZR 131/89 (Vermögensübernahme und Zwangsversteigerung)
Merkt/Dunckel: Anknüpfung der Haftung aus Vermögensübernahme bzw. Firmenfortführung bei Unternehmenskauf; RIW (Recht der Internationalen Wirtschaft) 1996, 533
Peters: Zur Haftung wegen Vermögensübernahme; JR (Juristische Rundschau) 1992, 405
Schroeder: Grundprobleme der Vermögensübernahme aus § 419 BGB; JuS (Juristische Schulung) 1991, 793
