Vermögensstrafe

 Normen 

Gesetzlich nicht mehr geregelt.

 Information 

Früher mögliche Sanktion im Strafrecht.

Die Vorschrift des § 43a StGB wurde durch das Gesetz zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität in das StGB eingefügt.

Danach konnte ein Täter neben einer Freiheitsstrafe auch auf Zahlung eines Geldbetrages verurteilt werden. Hintergrund der Regelung war, dass eine dadurch mögliche Gewinnabschöpfung gerade im Bereich der organisierten Kriminalität abschreckender wirkt als eine reine Freiheitsstrafe. § 43a StGB war nur anwendbar, wenn ein Gesetz auf diese Vorschrift verwies.

Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG 20.03.2002 - 2 BvR 794/95), der Gesetzeskraft zukommt, ist § 43a StGB mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig. Nach der Begründung der Richter fehlt es an der hinreichenden Bestimmung der Art und des Maßes der neuen Strafart mit der Folge, dass diese wegen eines Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 2 GG nichtig ist.

Die Vermögensabschöpfung des durch eine Straftat erlangten Gewinns ist in den §§ 73 - 76a StGB, §§ 111b - 111l StPO durch die strafrechtlichen Instrumente des Verfalls, der Beschlagnahme und der Sicherstellung geregelt.

 Siehe auch 

Park: Die Vermögensstrafe - ein Nachruf; Der Strafverteidiger - StV 2002, 395

Zitierungen dieses Dokuments