Rechtswörterbuch

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach Themen im Rechtswörtebuch zu suchen!

Vermögensschaden im strafrechtlichen Sinne

 Normen 

Gesetzlich nicht gesondert geregelt.

 Information 

Ein Vermögensschaden ist gegeben, wenn der Gesamtwert des Vermögens infolge einer Vermögensverfügung gemindert wird und kein Ausgleich durch ein Äquivalent stattgefunden hat. Ein Vermögensschaden wird auch in Form einer konkreten Vermögensgefährdung anerkannt, d.h. wenn mit wirtschaftlichen Nachteilen ernstlich zu rechnen ist.

Die Tatbestandserfüllung verschiedener Vermögensdelikte erfordert den Eintritt eines Vermögensschadens, so z.B. der Betrug.

Beispiel:

Bei einem Eingehungsbetrug über eine Darlehensgewährung liegt der relevante Vermögensschaden immer in der Bewertung des täuschungsbedingten Risikoungleichgewichts. Nach der Entscheidung BGH 13.04.2012 - 5 StR 442/11 ist "für dessen Berechnung maßgeblich, ob und in welchem Umfang die das Darlehen ausreichende Bank ein höheres Ausfallrisiko trifft, als es bestanden hätte, wenn die risikobestimmenden Faktoren zutreffend gewesen wären. Dann verschiebt sich zu ihren Lasten der synallagmatische Zusammenhang."

Der Vermögensschaden muss der Höhe nach beziffert und dies in wirtschaftlich nachvollziehbarer Weise in den Urteilsgründen dargelegt werden (BVerfG 07.12.2011 - 2 BvR 2500/09).

Beim Verkauf von Waren ist ein Vermögensschaden gegeben, wenn es sich um wirkungslose Waren handelt. Fraglich ist es, inwiefern ein vereinbartes oder gesetzliches Rücktrittsrecht Einfluss auf den Eintritt des Vermögensschaden hat:

  • Sofern der Kaufpreis noch nicht gezahlt und die Gefährdung nur in den Vertragsansprüchen des Vertragspartners besteht, hat die Rechtsprechung eine Vermögensgefährdung und somit einen Vermögensschaden abgelehnt.

  • In dem Urteil BGH 22.10.1986 - 3 StR 226/86 hat der BGH für einen Vertrag, der zugleich mit seinem Abschluss oder umgehend danach erfüllt wird, einen Vermögensschaden anerkannt: Entscheidend sei die Unsicherheit des Betrogenen, ob und gegebenenfalls wie das Rücktrittsrecht auszuüben sei, insbesondere wenn das verkaufte Präparat teilweise oder ganz verbraucht sei. Zu beachten sei zudem die Geschäftsungewandtheit des angesprochenen Personenkreises.

 Siehe auch 

Betrug

BGH 18.01.2011 - VI ZR 325/09 (Schadensersatzanspruchs des arglistig getäuschten Käufers)

BGH 07.03.2006 - 1 StR 379/05 (Vermögensschaden beim Fondsanlagenbetrug)

BGH 17.08.2005 - 2 StR 6/05 (Voraussetzung eines Vermögensschadens bei der Darlehensgewährung)

Schmidt: Persönlicher Schadenseinschlag bei Betrug und Untreue; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2015, 284