Rechtswörterbuch

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Verleumdung

 Normen 

§§ 187, 188 StGB

 Information 

Tätigkeitsdelikt, das zu den Beleidigungsdelikten zählt.

Anders als nach § 186 StGB wird nach § 187 StGB nur derjenige bestraft, der die Unwahrheit der behaupteten bzw. verbreiteten Tatsache kennt. Anders als bei den von § 185 StGB erfassten Fällen sind nur Tatsachen, nicht auch Werturteile erfasst.

Wer den nach § 187 StGB erforderlichen Drittbezug ("in Beziehung auf einen anderen") verbirgt und lediglich eine den Betroffenen kompromittierende Sachlage schafft, begeht keine Verleumdung, sondern möglicherweise eine Beleidigung (BGH 03.11.1983 - 1 StR 515/83).

Auch für das Delikt der Verleumdung gilt das Antragserfordernis gemäß § 194 StGB.

 Siehe auch 

Beleidigung