Rechtswörterbuch

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Vergaberecht - Rechtsschutz

 Normen 

§§ 102 ff. GWB

 Information 

1. Oberhalb der Schwellenwerte

Gemäß § 155 GWB kann die Rechtmäßigkeit der Vergabe eines öffentlichen Auftrags und von Konzessionen oberhalb der Schwellenwerte durch folgende Verfahren überprüft werden:

Hinweis:

Die Prüfung durch die Vergabeprüfstellen wurde im Zuge der Modernisierung des Vergaberechts im April 2009 aufgehoben.

Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/10117) bleibt gleichwohl die grundsätzliche Prüfungsmöglichkeit durch Vergabeprüfstellen bestehen, auch ohne ausdrückliche Erwähnung im GWB.

Vergabeprüfstellen sind von dem Bund oder den Ländern eingerichtete Stellen mit der Aufgabe die Einhaltung der Vergabebestimmungen durch die Auftraggeber zu überprüfen. Sie werden von Amts wegen oder auf Antrag tätig und können den betreffenden Auftraggeber verpflichten, die rechtswidrige Maßnahmen aufzuheben und eine rechtmäßige Maßnahmen zu treffen.

Die Vorschriften über den vergaberechtlichen Rechtsschutz sind mit dem zum 18.04.2016 in Kraft getretenen reformierten Vergaberecht im Wesentlichen nicht verändert worden!

2. Unterhalb der Schwellenwerte

Für Vergaben unterhalb der Schwellenwerte ist der Rechtsschutz gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. Die Zulässigkeit eines insoweit fehlenden spezialgesetzlichen Rechtsschutzes wurde verfassungsgerichtlich bestätigt (BVerfG 13.06.2006 - 1 BvR 1160/03).

Nach dieser Rechtsprechung ist es ausreichend, dass dem Bieter der Rechtsschutz nach den allgemeinen Regeln des Zivilrechts und des Zivilprozessrechts zusteht. Auch der Verwaltungsrechtsweg ist insofern nicht eröffnet, da der Schutzbereich des Art. 19 Abs. 4 GG nicht berührt ist. Die anderslautende Entscheidung OVG Rheinland-Pfalz 25.05.2005 - 10356/05 ist daher überholt.

Die Rechtsprechung gewährt Rechtsschutz nach den § 13 GVG, §§ 935, 940 ZPO im Rahmen einer einstweiligen Verfügung (z.B. OLG Stuttgart 11.04.2002 - 2 U 240/01). Voraussetzung ist jedoch, dass feststeht oder wenigstens glaubhaft gemacht ist, dass der öffentliche Auftraggeber vorsätzlich das Recht bricht oder sonst in unredlicher Absicht oder willkürlich vorzugehen droht.

Möglich ist zudem die Einreichung einer Aufsichtsbeschwerde bei der der Vergabestelle vorgesetzten Dienststelle. Denn eine unrechtmäßige Vergabe begründet einen Verstoß gegen die Bundes-, Landes- oder Gemeindehaushaltsordnung als Grundlage der Vergabe.

 Siehe auch 

Bestechung

GWB - Verbot horizontaler Wettbewerbsbeschränkungen

Public Private Partnership

Vergabe öffentlicher Aufträge

Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen

Vergaberecht - Anforderungen an die Auftragnehmer

Vergaberecht - Informations- und Wartepflichten

Vergaberecht - Nachprüfungsverfahren

Vergaberecht - Unwirksamkeit des Vertrags

Vergaberecht - Wörterbuch Englisch-Deutsch

Wettbewerblicher Dialog

BGH 09.06.2011 - X ZR 143/10 (Schadensersatzanspruch des Bieters bei Verletzung von Vergabevorschriften)

BGH 07.06.2005 - X ZR 19/02 (Schadensersatzpflicht wegen fehlerhafter Ausschreibung)

Dabringhausen/Sroka: Vergaberechtlicher Primärrechtsschutz auch unterhalb der EU-Schwellenwerte durch Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges?; Zeitschrift für Vergaberecht - VergabeR 2006, 462

Kau/Hänsel: Verzögerte Vergabe - Schadensersatz für die Verzögerung des Zuschlags? Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2011, 1914

Müller-Wrede: GWB-Vergaberecht. Kommentar; 2. Auflage 2014

Prieß/Gabriel: Das Akteneinsichtsrecht im Zivilprozess als vergaberechtliches Rechtsschutzproblem; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2008, 331

Schulte/Just: Kartellrecht. GWB, Kartellvergaberecht, EU-Kartellrecht; 2. Auflage 2016