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Verfahrenshindernisse

Normen

§ 206a StPO

§ 260 StPO

§ 467 StPO

Information

Verfahrenshindernisse sind das Gegenstück zu den Prozessvoraussetzungen. Sie sind gesetzlich nicht definiert, nur die Rechtsfolge ist geregelt:

Stellt sich nach Eröffnung der Hauptverhandlung ein Verfahrenshindernis heraus, so kann das Gericht gemäß § 206a StPO außerhalb der Hauptverhandlung das Verfahren durch Beschluss einstellen.

Wesentliche Verfahrenshindernisse sind:

metis