Verfahrenshindernisse
Verfahrenshindernisse sind das Gegenstück zu den Prozessvoraussetzungen. Sie sind gesetzlich nicht definiert, nur die Rechtsfolge ist geregelt:
Stellt sich nach Eröffnung der Hauptverhandlung ein Verfahrenshindernis heraus, so kann das Gericht gemäß § 206a StPO außerhalb der Hauptverhandlung das Verfahren durch Beschluss einstellen.
Wesentliche Verfahrenshindernisse sind:
Die Strafunmündigkeit des Beschuldigten, § 19 StGB.
Das Fehlen eines Strafantrags, §§ 77 ff StGB.
Der Verjährungseintritt, §§ 78 ff StGB .
Die unzulässige Verfahrensverzögerung.
Der Verstoß gegen den Anklagegrundsatz, § 151 StPO .
Der erst nach der Strafhaft gestellte Antrag auf nachträgliche Sicherungsverwahrung (BGH 26.05.2010 - 2 StR 263/10).
Einstellung des Strafverfahrens
Kempf: Das Verfahrenshindernis der "überlangen Dauer" und seine Konsequenzen; Strafverteidiger - StV 2001, 89 und 134
Krack: Verfahrenshindernisse im Strafprozess. Versuch einer Begriffsbestimmung; Goldtammer's Archiv für Strafrecht - GA 2003, 536