Rechtswörterbuch

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Vereinsversammlung - Vertretung

 Normen 

§ 38 S. 2 BGB

 Information 

1. Allgemein

Vertretung eines Vereinsmitglieds in der Mitgliederversammlung.

Nach der gesetzlichen Regelung des § 38 S. 2 BGB kann die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte nicht auf eine andere Person übertragen werden. Diese Vorschrift kann durch eine anderslautende Vereinbarung in der Satzung des Vereins abgeändert werden, durch die die Bevollmächtigung einer anderen Person für zulässig erklärt wird.

Sofern eine Bevollmächtigung vorgesehen ist, können auch mehrere Mitglieder ihr Teilnahme- und Stimmrecht auf eine Person übertragen. Dieser Vertreter kann dann sein Stimmrecht auch unterschiedlich verwenden. In der Satzung kann eine Beschränkung der auf eine Person höchstens zu übertragenden Vollmachten geregelt werden.

2. Form der Vollmacht

Die Vollmacht zur Vertretung kann grundsätzlich formlos, d.h. mündlich erteilt werden. Die schriftliche Erteilung ist daher nur dann notwendig, wenn dies in der Satzung so vorgeschrieben ist.

3. Inhalt der Vollmacht

Die Vollmacht beschränkt sich auf die für die Mitgliederversammlung vorgesehenen Tagesordnungspunkte.

Das vertretene Vereinsmitglied kann die Stimmabgabe nicht inhaltlich beeinflussen. Mit der Vollmachtserteilung kann der Bevollmächtigte frei über das ihm übertragene Mitgliedschaftsrecht verfügen.

Die Vollmacht zur Ausübung des Stimmrechts ermächtigt den Inhaber der Vollmacht auch zur Ausübung des Rede-, Antrags- und Auskunftsrechts.

 Siehe auch 

Verein - Ausschluss

Verein - Geschäftsordnung

Verein - Mehrheiten

Verein - Mitgliedschaft

Verein - nichtrechtsfähiger

Verein - rechtsfähiger

Verein - Satzungsänderung

Verein - Zweckänderung

Krähe: Handbuch Vereins- und Verbandsrecht; 13. Auflage 2013