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Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen - VOF -
Bundesrecht
Titel: Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen - VOF -
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: VOF
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen - VOF -

Vom 16. März 2006 (BAnz. Nr. 91a vom 13. Mai 2006 )

Red. Anm.: Bekanntmachung der Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen - VOF - Ausgabe 2009
Vom 18. November 2009 (BAnz. Nr. 185a vom 8. Dezember 2009):
Nachstehend wird die unter Federführung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie gemeinsam mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung sowie unter Beteiligung des Ausschusses zur Erarbeitung der Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) neu gefasste "VOF 2009" bekannt gegeben. Sie setzt die Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge in deutsches Recht um.

Die Anwendungsverpflichtung der VOF für öffentliche Auftraggeber nach § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ergibt sich auch künftig aus den einschlägigen Bestimmungen der Vergabeverordnung (VgV). Nach Inkrafttreten der aktualisierten VgV ist die Anwendung der neuen VOF für die öffentlichen Auftraggeber bei der Vergabe freiberuflicher Dienstleistungen oberhalb der EU-Schwellenwerte bindend. Die VOF Ausgabe 2006 vom 16. März 2006 (BAnz. Nr. 91a vom 13. Mai 2006) verliert dann ihre Gültigkeit.

Die Neufassung der VOF umfasst insbesondere eine Anpassung ihrer Struktur und Chronologie des Verfahrensablaufes an die ebenfalls neu gefassten Vergabe- und Vertragsordnungen für Bauleistungen (VOB) und für Liefer- und Dienstleistungen (VOL). In VgV und VOF doppelt enthaltene Regelungen sind in der VOF entfallen, das für die Vergabe freiberuflicher Dienstleistungen anzuwendende Verhandlungsverfahren wurde bezüglich Inhalt und Ablauf klarer beschrieben. Damit wurde dem Auftrag, das Vergaberecht zu vereinfachen und dessen Regelungsdichte zu entflechten, Rechnung getragen.

Bekanntmachung der Neufassung der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen -VOF-

Nachstehend wird die vom Hauptausschuss zur Erarbeitung der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) erarbeitete Neufassung der VOF bekannt gegeben. Sie dient der Umsetzung der EG-Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. EU Nr. L 134 vom 30. April 2004) in der korrigierten Fassung vom 26. November 2004 (ABl. EU Nr. L 351 vom 26. November 2004) sowie der Richtlinie 2005/51/EG der Kommission zur Änderung des Anhangs VIII der Richtlinie 2004/18/EG vom 7. September 2005 (ABl. EU Nr. L 257 vom 1. Oktober 2005) in deutsches Recht. Die Neufassung der VOF bedarf zu ihrer Anwendungsverpflichtung für öffentliche Auftraggeber nach § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen noch einer Änderung der Vergabeverordnung. (1)

Die Neufassung der VOF unterstützt insbesondere das mit der Richtlinie 2004/18/EG verfolgte Ziel einer verstärkten Nutzung neuer Informations- und Kommunikationstechnologien durch die Aufnahme neuer Grundsätze der Informationsübermittlung, insbesondere die Möglichkeit für öffentliche Auftraggeber, die Kommunikationsmittel und die Verwendung fortgeschrittener elektronischer Signaturen bei der Angebotsabgabe zu wählen. Gleichwohl werden aber auch Anforderungen an die Datenintegrität und Vertraulichkeit im Teilnahmewettbewerb erhoben. Außerdem entfallen die Anhänge über die Bekanntmachungsmuster; stattdessen wird auf die Muster der jeweiligen Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1564/2005 verwiesen (BAnz. Nr. 228a vom 2. Dezember 2005).

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
Kapitel 1 
Allgemeine Vorschriften 
  
Freiberufliche Leistungen1
Anwendungsbereich2
Berechnung des Auftragswertes3
Grundsätze der Vergabe, Informationsübermittlung und Vertraulichkeit der Anträge4
Vergabeverfahren5
Mitwirkung von Sachverständigen6
Teilnehmer am Vergabeverfahren7
Aufgabenbeschreibung8
Bekanntmachungen9
Auswahl der Bewerber10
Ausschlusskriterien11
Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit12
Fachliche Eignung13
Fristen14
Kosten15
Aufforderung zur Verhandlung, Auftragserteilung16
Vergebene Aufträge17
Vergabevermerk18
Melde- und Berichtspflichten19
Wettbewerbe20
Nachprüfungsbehörden21
  
Kapitel 2 
Besondere Vorschriften zur Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen 
  
Anwendungsbereich22
Qualifikation des Auftragnehmers23
Auftragserteilung24
Planungswettbewerbe25
Unteraufträge26
  
Anhänge 
  
Anhang IAnhang 1
Anhang II
Anforderungen an die Geräte, die für den elektronischen Empfang der Anträge auf Teilnahme und der Angebote verwendet werden
Anhang 2
(1) Red. Anm.:
Die Dritte Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung vom 23. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2334) ist nach ihrem Artikel 2 Absatz 1 am 1. November 2006 in Kraft getreten.