Rechtswörterbuch

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Verbindung

 Normen 

§ 946 f BGB

 Information 

Eine der Formen des Eigentumserwerbs durch Gesetz.

Bei dem Eigentumserwerb durch Verbindung bestehen zwei Formen:

  • Die Verbindung einer beweglichen Sache mit einem Grundstück. Die bewegliche Sache wird wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.

    Hinweis:

    Nicht bei jeder Verbindung einer beweglichen Sache mit einem Grundstück kommt es zum Eigentumsverlust des bisherigen Eigentümers. Es ist vielmehr zu prüfen, ob die bewegliche Sache durch die Verbindung zu einem wesentlichen Bestandteil des Grundstücks geworden ist.

  • Die Verbindung beweglicher Sachen verschiedener Eigentümer zu einer einheitlichen Sache.

    Sind die verbundenen Sachen als gleichwertig anzusehen, so wird zwischen den EigentümernMiteigentum begründet. Ist eine Sache als Hauptsache anzusehen, so wird der frühere Eigentümer der Hauptsache Alleineigentümer der neuen Gesamtsache.

Bestehende Rechte Dritter an der verarbeiteten Sache (z.B. ein Eigentumsvorbehalt) erlöschen mit der Verbindung, der neue Eigentümer erhält unbelastetes Eigentum.

Der Eigentumserwerb durch Verbindung kann nicht durch eine vertragliche Abrede der Parteien, die den Eigentumserwerb z.B. bis zur vollständigen Bezahlung der Sache ausschließt, verhindert werden.

Die Entschädigung desjenigen, der durch die Verbindung einen Eigentums- und somit wirtschaftlichen Verlust erleidet, erfolgt gemäß § 951 BGB nach den Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung gemäß §§ 812 ff BGB.

Erfolgt die Verbindung durch eine Verarbeitung, so ist § 950 BGB lex specialis zu § 947 BGB.

 Siehe auch 

Abhandenkommen von Sachen

Aneignung

Ersitzung

Grundstück

Grundstück - wesentliche Bestandteile

Gutgläubiger Erwerb

Vermischung