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Vollstreckungskostenordnung (VKO)
Landesrecht Hamburg
Titel: Vollstreckungskostenordnung (VKO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: VKO
Gliederungs-Nr.: 2011-2-1
Normtyp: Gesetz

Vollstreckungskostenordnung (VKO)

Vom 24. Mai 1961 (HmbGVBl. S. 169)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Dezember 2023 (HmbGVBl. S. 384) (1)

Auf Grund des § 19 Absatz 1 und des § 77 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG) vom 13. März 1961 (Hamburgisches Gesetz und Verordnungsblatt Seite 79) wird verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
Ersatzvornahme1
Zwangsgeld1a
Wegnahme2
Zwangsräumung3
Vorführung, Verhaftung4
Mahnung5
Zustellung durch Behördenbedienstete5a
Vermögensauskunft5b
Pfändung6
Verwertung7
Arrest8
Verwertung von Sicherheiten9
Entstehung der Kostenpflicht10
Erhöhte Gebühren11
Mehrheit von Pflichtigen12
Auslagen13
Fahrtenpauschale und Wegegeld14
Erstattung von Auslagen und Gebühren15
Fälligkeit der Kostenforderungen16
Zinsen17
Anrechnung18
Inanspruchnahme von Gerichtsvollziehern19
In-Kraft-Treten20
  
 Anlage
(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung vom 5. Dezember 2023 (HmbGVBl. S. 384) war soweit eine Gebühren- oder Kostenpflicht bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits entstanden, ist das bisherige Recht anzuwenden. Begründet diese wiederkehrende Gebührenschulden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstehen oder fällig werden, ist das neue Recht anzuwenden.