Rechtswörterbuch

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Unterlassungsdelikt

 Normen 

§ 13 StGB

 Information 

Ein Unterlassen ist nur strafbar, wenn für den Täter eine Rechtspflicht zum Handeln besteht und das Gesetz die Nichterfüllung dieser Rechtspflicht ausdrücklich mit Strafe bedroht.

  • Bei den echten Unterlassungsdelikten (z.B. § 138 StGB, § 323c StGB) ist das Unterlassen selbst ausdrücklich unter Strafe gestellt.

  • Für die unechten Unterlassungsdelikte gilt Folgendes:

    Anknüpfungspunkt für ein strafrechtlich vorwerfbares Verhalten ist grundsätzlich ein aktives Tun. § 13 StGB regelt daher besondere Voraussetzungen, unter denen ein rein passives Verhalten einem aktiven Tun gleichkommt. Danach ist das Unterlassen der Abwendung eines Erfolges, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, strafbar, wenn der Unterlassende rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht. Anknüpfungspunkt für ein strafrechtlich vorwerfbares Unterlassen ist danach beim unechten Unterlassungsdelikt die Nichterfüllung einer sogenannten Garantenpflicht (Garantenstellung).

    Die Garantenstellung kann sich aus der Übernahme von Schutzpflichten für ein bestimmtes Rechtsgut (natürliche Verbundenheit, enge Gemeinschaftsbeziehung, Obhutsübernahme) und aus Verantwortlichkeit für eine Gefahrenquelle (vorangegangenes gefährdendes Tun, Überwachung einer Gefahrenquelle) ergeben.

Bei der Bewertung von Verhaltensweisen ist unter dem Blickwinkel, ob ein strafbares Tun oder strafbares Unterlassen vorliegt, darauf abzustellen, worin der "Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit" liegt (BGH 19.10.2011 - 1 StR 233/11).

 Siehe auch 

Garantenstellung

BGH 19.10.2011 - 1 StR 233/11 (Aussetzung als echtes Unterlassungsdelikt)

BGH 29.10.2002 - 4 StR 281/02 (Rücktritt vom Versuch bei mehraktigem Unterlassungsdelikt)

BGH 29.10.1992 - 4 StR 358/92

BGH 30.09.1992 - 2 StR 397/92

BGH 07.11.1986 - 2 StR 494/86

OLG Düsseldorf 12.11.1984 - 1 U 109/84

LG Hamburg 13.02.1996 - 322 O 458/95

Engländer: Der Rücktritt vom versuchten Unterlassungsdelikt durch bloßes Untätigbleiben; Juristenzeitung - JZ 2012, 130

Notz: Rücktritt vom Versuch eines Unterlassunsgdelikts; Juristische Schulung - JuS 2000, 1246

Satzger/Schluckebier/Widmaier: StGB - Strafgesetzbuch. Kommentar; 2. Auflage 2012

Satzger: Wann "entspricht" ein Unterlassen einem Tun? Zur Entsprechungsklausel in § 13 StGB; Jura 2011, 749

Satzger: Der irrende Garant - zur Abgrenzung von Tatbestands- und Gebotsirrtum beim vorsätzlichen unechten Unterlassungsdelikt; Jura 2011, 432