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Unterhalt - Mutter nichteheliches Kind

 Normen 

§ 1615l BGB

 Information 

Sind die Eltern eines Kindes nicht miteinander verheiratet, so bestimmt sich der Unterhaltsanspruch des das Kind betreuenden Elternteils nach § 1615l BGB.

Hinweis:

Mit der Entscheidung BVerfG 28.02.2007 - 1 BvL 9/04 des Bundesverfassungsgerichts wurde die damalige Begrenzung des Unterhaltsrechts für die nicht mit dem Kindesvater verheiratete Mutter bis zum dritten Lebensjahr des Kindes als nicht mit Art. 6 Abs. 5 GG vereinbar erklärt, da dadurch gegen das an den Gesetzgeber gerichtete Gebot verstoßen wurde, nichtehelichen Kindern gleiche Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung zu schaffen wie ehelichen Kindern.

Der Gesetzgeber änderte daraufhin das gesamte Recht des Betreuungsunterhalts.

Für den Betreuungsunterhalt bei nicht miteinander verheirateten Eltern besteht folgende Rechtslage:

  1. a)

    Dauer:

    Der Unterhaltsanspruch beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt.

    Im Übrigen entspricht der Unterhaltsanspruch bezüglich der Dauer dem nachehelichen Betreuungsunterhalt, d.h.:

    Der das Kind betreuende Elternteil hat gemäß § 1570 BGB nur bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes einen gesicherten Anspruch auf Unterhalt. Danach besteht ein Unterhaltsanspruch, soweit dies der Billigkeit entspricht. Bei der Entscheidung über die Billigkeit sind die Belange des Kindes und bestehende Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen (BGH 13.01.2010 - XII ZR 123/08).

    Aufgrund des Verweises auf "bestehende Möglichkeiten der Kinderbetreuung" wird sichergestellt, dass die Fremdbetreuung tatsächlich existieren, zumutbar und verlässlich sein muss.

  2. b)

    Unterhaltshöhe (BGH 16.12.2009 - XII ZR 50/08):

    Das Maß des nach § 1615l Absatz 2 BGB zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Anspruchsberechtigten. Aber anders als beim Trennungsunterhalt oder beim nachehelichen Unterhalt, bei denen der Bedarf von den ehelichen Lebensverhältnissen (Lebensbedarf) bestimmt wird, sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des unterhaltspflichtigen Elternteils für die Bedarfsbemessung grundsätzlich nicht maßgebend. Ausschlaggebend ist vielmehr, wie sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des unterhaltsberechtigten Elternteils bis zur Geburt des gemeinsamen Kindes entwickelt hatten.

    Die Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten richtet sich danach, welche Einkünfte er ohne die Geburt und die Betreuung des gemeinsamen Kindes hätte, sie ist deshalb nicht auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes festgeschrieben. Mit dem Urteil BGH 10.06.2015 - XII ZB 251/14 wurde insofern die frühere Rechtsprechung teilweise aufgegeben.

    "Das gilt allerdings nur, soweit es sich hierbei um ein nachhaltig erzieltes, dauerhaft gesichertes Einkommen handelt. Ein solches liegt nicht vor, wenn die Erwerbsbiographie durch wechselnde Zeiten der Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit gekennzeichnet ist" (KG Berlin 24.09.2018 - 13 UF 33/18).

    Der Selbstbehalt des Pflichtigen entspricht dem billigen Selbstbehalt gegenüber Ehegatten, siehe insofern den Beitrag "Selbstbehalt".

  3. c)

    Unterhaltsrangfolge:

    Der Unterhaltsanspruch gegen den Vater des nichthelichen Kindes erlischt nicht, wenn die Mutter wieder mit ihrem Ehemann zusammenlebt (OLG Stuttgart 14.12.2015 - 18 UF 123/15).

Der Betreuungsunterhalt ist wie zuvor auch von der nichtehelichen Mutter an den nichtehelichen Vater zu zahlen, wenn dieser das Kind betreut und die weiteren Voraussetzungen vorliegen.

 Siehe auch 

Anwalt des Kindes

Einbenennung

Kindesunterhalt

Kindeswohl

Nichteheliche Lebensgemeinschaft

Nichteheliche Lebensgemeinschaft - Kinder

Nichteheliche Lebensgemeinschaft - Mietvertrag

Sorgerecht

Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern

Umgangsrecht

Vaterschaftsanerkennung

Vaterschaftsanfechtung

Eschenbruch/Schürmann/Menne: Der Unterhaltsprozess; 7. Auflage 2019

Gerhardt/von Heintschell-Heinegg/Klein: Handbuch des Fachanwalts Familienrecht; 11. Auflage 2018

Graba: Bedarf und Dauer des Betreuungsunterhalts nach § 1615 I BGB; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2008, 3105

Jüdt/Kleffmann/Weinreich: Formularbuch des Fachanwalts Familienrecht; 5. Auflage 2017

Kleffmann/Klein: Unterhaltsrechtskommentar; 2. Auflage 2014

Mehrle: Zum Bedarf der Unterhaltsberechtigten nach §§ 1610, 1615l BGB; Zeitschrift für das gesamte Familienrecht - FamRZ 2010, 510

Niepmann/Seiler: Die Entwicklung des Unterhaltsrechts seit Mitte 2018; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2019, 643

Weinreich/Klein: Familienrecht Kommentar; 6. Auflage 2016