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Unterhalt - Befristung und Herabsetzung

 Normen 

§ 1578b BGB

 Information 

1. Einführung

Der nacheheliche Unterhalt kann bei Vorliegen der in § 1578b BGB genannten Voraussetzungen herabgesetzt bzw. zeitlich begrenzt werden:

  1. a)

    Gemäß § 1578b Absatz 1 BGB kann ein Unterhaltsanspruch auf den angemessenen Lebensbedarf herabgesetzt werden, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Unterhaltsbemessung - auch unter Berücksichtigung der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes - unbillig ist. In die Entscheidung miteinzubeziehen ist die Tatsache, inwieweit dem Unterhaltsberechtigten durch die Ehe berufsbedingte Nachteile entstanden sind sowie ob eine Herabsetzung unbillig wäre.

  2. b)

    Gemäß § 1578b Abs. 2 BGB kann ein Unterhaltsanspruch zeitlich begrenzt werden, wenn ein zeitlich unbegrenzter Anspruch - auch unter Berücksichtigung der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes - unbillig ist.

    Auch hier ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen bzw. inwieweit eine Befristung unbillig wäre.

  3. c)

    Die Herabsetzung und die zeitliche Begrenzung eines Unterhaltsanspruchs können miteinander verbunden werden.

    Hinweis:

    Aber: Setzt sich der nacheheliche Unterhalt zusammen aus Betreuungsunterhalt und Aufstockungsunterhalt, kann der Aufstockungsunterhalt herabgesetzt werden, er ist jedoch nicht befristbar (BGH 26.02.2014 - XII ZB 235/12).

2. Ehebedingte Nachteile

2.1 Allgemein

Bei der Abwägung für eine Herabsetzung oder eine zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts ist vorrangig zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen (BGH 14.10.2009 - XII ZR 146/08).

Nach den in § 1578b Absatz 1 Satz 2 und 3 BGB genannten Kriterien sind als ehebedingte Nachteile insbesondere die Dauer der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes sowie die Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe zu berücksichtigen.

Dabei ist es nicht ausreichend, dass der Unterhaltsbedürftige seine Berufstätigkeit während der Ehe reduziert oder aufgegeben hat. Sofern er nach der Scheidung im Wesentlichen uneingeschränkt in seine berufliche Situation zurückkehren kann, liegt kein ehebedingter Nachteil vor. Auch muss der Nachteil durch die Ehe entstanden sein. Hat der Unterhaltsbedürftige aufgrund seiner bestehenden Arbeitslosigkeit die Pflege und Erziehung der dann geborenen Kinder übernommen, ist ein ehebedingter Nachteil grundsätzlich nicht gegeben.

Soweit die Ehefrau während der Ehe ihren Vater gepflegt hat, ist das nach der Entscheidung BGH 26.09.2007 - XII ZR 15/05 auf ihre familiäre Bindung und nicht auf die Ehe zurückzuführen.

Bei der Billigkeitsabwägung ist jedoch auch eine darüber hinausgehende nacheheliche Solidarität zu berücksichtigen (BGH 06.10.2010 - XII ZR 202/08).

2.2 Berechnung des ehebedingten Nachteils

Der Maßstab des angemessenen Lebensbedarfs, der regelmäßig die Grenze für die Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts bildet, bemisst sich dabei nach dem Einkommen, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne die Ehe und Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte.

Zur Berechnung der Höhe des ehebedingten Nachteils muss der Tatrichter nach der Entscheidung BGH 20.10.2010 - XII ZR 53/09 "Feststellungen zum angemessenen Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten und zum Einkommen treffen, das der Unterhaltsberechtigte tatsächlich erzielt bzw. erzielen könnte. Die Differenz aus den beiden Positionen ergibt den ehebedingten Nachteil."

2.3 Beweislast

"Der Umstand, dass der Unterhaltsberechtigte eine vollschichtige Tätigkeit in seinem erlernten Beruf ausübt, ist ein Indiz gegen fortdauernde ehebedingte Nachteile (...). Hat der Unterhaltsschuldner, der die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der für eine Begrenzung sprechenden Tatsachen trägt, eine solche Beschäftigung behauptet, trifft daher den Unterhaltsberechtigten die sogenannte sekundäre Darlegungslast. Er muss die Behauptung, es seien keine ehebedingten Nachteile entstanden, substanziiert bestreiten und seinerseits darlegen, welche konkreten ehebedingten Nachteile entstanden sein sollen (...). Erst wenn das Vorbringen des Unterhaltsberechtigten diesen Anforderungen genügt, müssen die vorgetragenen ehebedingten Nachteile vom Unterhaltspflichtigen widerlegt werden" (BGH 20.10.2010 - XII ZR 53/09).

3. Unbilligkeit der Herabsetzung/Befristung des Unterhaltsanspruchs

Gemäß § 1578b Absatz 1 Satz 2 BGB ist bei der Prüfung der Herabsetzung des Unterhalts auch zu prüfen, inwieweit eine Herabsetzung bzw. Befristung des Unterhaltsanspruchs unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe unbillig wäre.

Die Gesetzesergänzung hat folgenden Hintergrund: Infolge verschiedener instanzgerichtlicher Entscheidungen über Ehegatten-Unterhalt nach Scheidung von sogenannten Altehen geriet § 1578b BGB in die Diskussion. Es wurde kritisiert, bedürftige Ehegatten aus solchen Ehen würden durch die neu eröffnete Möglichkeit, nacheheliche Unterhaltsansprüche stärker zu beschränken, besonders hart getroffen. Die Ehegatten dieser teilweise lange vor 2008 eingegangenen Ehen hätten keine Chance gehabt, sich auf die neue Rechtslage einzustellen. Es ist der Eindruck entstanden, dass die Instanzgerichte beim Fehlen ehebedingter Nachteile die nachehelichen Unterhaltsansprüche oftmals "automatisch" befristen, ohne die weiteren Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Dauer der Ehe, bei der Billigkeitsabwägung zu beachten. Eine solche "automatische" Beschränkung entsprach aber nicht der Intention des Reformgesetzgebers von 2008.

Billigkeitsmaßstab für die Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des Unterhalts ist allein die fortwirkende Solidarität im Licht des Grundsatzes der Eigenverantwortung, wobei die in § 1578b Absatz 1 Satz 3 BGB genannten Umstände auch Bedeutung für das Ausmaß einer fortwirkenden Verantwortung haben (BT-Drs. 17/10492). Dies gilt insbesondere für die Dauer der Ehe. Die gleichen Grundsätze gelten auch für den Fall, in dem etwa eine Erwerbstätigkeit allein an der bestehenden Arbeitsmarktlage scheitert und damit nicht auf einen "ehebedingten Nachteil" zurückzuführen ist. Ob und in welchem Ausmaß der Unterhaltsanspruch wegen Erwerbslosigkeit gemäß § 1573 BGB in Höhe und/oder Dauer beschränkt werden kann, wird auch hier ganz wesentlich von der Dauer der Ehe abhängen.

4. Rechtsprechung zur Befristung des Aufstockungsunterhalts

Im Rahmen der Befristung des Aufstockungsunterhalts ist nach der Entscheidung BGH 12.04.2006 - XII ZR 240/03 zu prüfen, ob sich die den Aufstockungsunterhalt begründende Einkommensdifferenz der Parteien als ein ehebedingter Nachteil darstellt, d.h. ob der Unterhaltsbedürftige ohne die Einschränkung seiner Erwerbstätigkeit während der Ehe heute ein höheres Einkommen erzielen würde oder ob die Einkommensdifferenz der Parteien bereits vor der Eheschließung bestand bzw. der unterhaltsberechtigte Partner während der Ehe Möglichkeiten gehabt hätte, seine Qualifikation etc. zu verbessern.

Beruhte die Einkommensdifferenz der Eheleute darauf, dass die Parteien schon vorehelich infolge ihrer unterschiedlichen Berufsausbildung einen unterschiedlichen Lebensstandard erreicht hatten, ist es dem unterhaltsberechtigten Ehegatten grundsätzlich zumutbar, nach einer Übergangszeit auf den vom höheren Einkommen des unterhaltspflichtigen geschiedenen Ehegatten beeinflussten Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu verzichten und sich mit dem Lebensstandard nach den eigenen Einkünften zu begnügen (BGH 25.06.2008 - XII ZR 109/07).

Erzielt der Unterhaltsberechtigte nach einer ehebedingten Einschränkung seiner Erwerbstätigkeit lediglich Einkünfte, die den eigenen angemessenen Unterhaltsbedarf nach § 1578b BGB nicht erreichen, scheidet eine Befristung des Unterhaltsanspruchs regelmäßig aus (BGH 14.10.2009 - XII ZR 146/08).

Beruht die Einkommensdifferenz nicht auf einem ehebedingten Nachteil, so ist eine Befristung auch bei einer langen Ehedauer erst dann ausgeschlossen, wenn es dem bedürftigen Ehegatten unter Berücksichtigung seines Alters im Scheidungszeitpunkt unzumutbar war, sich dauerhaft auf den seinen beruflichen Möglichkeiten entsprechenden Lebensstandard einzurichten.

Bei einem Unterhalt wegen Krankheit kommt der ehelichen Solidarität gesteigerte Bedeutung zu. Bei einer langen Ehedauer und drohender Verschlechterung des Gesundheitszustandes in der Zukunft kann daher von einer Befristung abgesehen werden (OLG Nürnberg 28.01.2008 - 10 UF 1205/07).

Allein die Dauer einer Ehe von mehr als 20 Jahre rechtfertigt nicht den Ausschluss der Befristung des Unterhalts (BGH 26.09.2007 - XII ZR 11/05).

 Siehe auch 

Abänderungsklage - Unterhalt

Betreuungsunterhalt

Billigkeitsunterhalt

Einkommensteuer

Einsatzzeitpunkt

Insolvenz - Unterhaltsanspruch

Kindesunterhalt

Lebensbedarf

Mangelfallberechnung

Selbstbehalt

Sonderbedarf

Trennungsunterhalt

Trennungsbedingter Mehrbedarf

Überobligatorische Erwerbstätigkeit

Unterhalt - angemessene Erwerbstätigkeit

Unterhalt - Mutter nichteheliches Kind

Unterhalt - Obliegenheiten

Unterhalt - Rangfolge

Unterhalt - Spesen

Unterhalt - Verwirkung des Anspruchs

Unterhaltskette

Unterhaltsvorschuss

Vereinbarungen über den Unterhalt

Verzug mit Unterhalt

Vorsorgeunterhalt

BGH 30.03.2011 - XII ZR 63/09 (Herabsetzung und Befristung des nachehelichen Krankheitsunterhalts)

BGH 30.06.2010 - XII ZR 9/09 (durch Trennung ausgelöste psychische Erkrankung keine ehebedingter Nachteil)

Born: Allzweckwaffe oder Papiertiger? Ehebedingter Nachteil und nacheheliche Solidarität bei Beschränkung des Unterhaltsanspruchs; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2018, 497

Born: Erhöhter Stellenwert der Ehedauer im Unterhaltsrecht - Klarstellung oder "Reform der Reform"?; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2013, 561

Eschenbruch/Schürmann/Menne: Der Unterhaltsprozess; 7. Auflage 2021

Gerhardt/von Heintschell-Heinegg/Klein: Handbuch des Fachanwalts Familienrecht; 12. Auflage 2021

Graba: Herabsetzung und Befristung des Unterhalts; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2022, 525

Jüdt/Kleffmann/Weinreich: Formularbuch Familienrecht; 7. Auflage 2023

Kleffmann/Soyka: Praxishandbuch Unterhaltsrecht; 4. Auflage 2020

Viefhues/Roßmann: Taktik im Unterhaltsrecht; 4. Auflage 2020

Weinreich/Klein: Familienrecht. Kommentar; 7. Auflage 2023