Rechtswörterbuch

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach Themen im Rechtswörtebuch zu suchen!

Unterbringungsbefehl

 Normen 

§ 126a StPO

 Information 

Korrelat zum Haftbefehl bei Beschuldigten, bei denen auf Grund dringender Gründe anzunehmen ist, dass sie in Schuldunfähigkeit oder verminderter Schuldfähigkeit gehandelt haben.

Die Tat wird in diesem Fall nicht in einem Strafverfahren, sondern in dem Sicherungsverfahren §§ 413 ff StPO verhandelt.

Der Beschuldigte ist spätestens am Tag nach seiner Verhaftung dem Richter vorzuführen.

Der Unterbringungsbefehl wird schriftlich durch den Richter angeordnet. Ein Haftgrund des § 112 StPO muss nicht vorliegen. Erforderlich ist aber, dass der Unterbringungsbefehl die Angaben des § 114 StPO enthält, er dem Beschuldigten mitgeteilt wird und dessen Angehörige benachrichtigt werden.

Durch den Unterbringungsbefehl wird die einstweilige Unterbringung des Beschuldigten angeordnet. Die einstweilige Unterbringung entspricht der Untersuchungshaft. Die Vorschriften der Untersuchungshaft sind entsprechend anwendbar, insbesondere die der Haftprüfung und Haftbeschwerde.

Die Voraussetzungen der einstweiligen Unterbringung sind:

  • Der Beschuldigte ist dringend verdächtigt, eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der verminderten Schuldfähigkeit begangen zu haben.

  • Die spätere Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt ist durch dringende Gründe wahrscheinlich.

  • Die öffentliche Sicherheit erfordert die einstweilige Unterbringung des Beschuldigten.

 Siehe auch 

Freiheitsstrafe

Haftbefehl

Untersuchungshaft