Unbestellte Lieferung

 Normen 

§ 241a BGB

 Information 

Zusendung von Waren an Personen, die diese nicht bestellt haben.

Die Rechtslage ist durch die Einfügung des § 241a BGB gesetzlich geregelt:

Danach ist die Zusendung unbestellter Ware für den Empfänger rechtlich bedeutungslos. Er unterliegt keiner Pflicht zur Rücksendung.

Etwas anderes gilt nur, wenn die unbestellte Ware nicht für den Empfänger bestimmt war (die Lieferung also irrtümlich bei ihm ankommt) oder der Lieferant irrtümlich von einer Bestellung ausgegangen ist, und der Empfänger dies erkannt hat oder hätte erkennen können.

 Siehe auch 

Deckers: Zusendung unbestellter Ware; NJW (Neue Juristische Wochenschrift) 2001, 1474

Link: Ungelöste Probleme bei Zusendung unbestellter Sachen; NJW (Neue Juristische Wochenschrift) 2003, 2811

Löhnig: "Zusendung unbestellter Waren" und verwandte Probleme nach Inkrafttreten des § 241 a BGB; JA (Juristische Arbeitsblätter) 2001, 33

Schmidt: Die Zusendung unbestellter Waren; 1. Auflage 2006

Schwarz/Pohlmann: Der Umfang des Anspruchsausschlusses bei unbestellter Warenlieferung gemäß § 241 a BGB; Jura 2001, 361