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Umsetzung eines Beamten

 Normen 

Gesetzlich nicht geregelt.

 Information 

1. Allgemein

Als Umsetzung wird die Übertragung eines anderen Amtes im konkret-funktionellen Sinne verstanden, wobei es nicht zu einer Änderung des Amtes im statusrechtlichen Sinne sowie im abstrakt-funktionellen Sinne kommt. Die Umsetzung dient der Erhaltung und Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung.

Kurz: Eine Umsetzung stellt eine innerbehördliche Maßnahme dar, durch die der Aufgabenbereich eines Beamten geändert wird:

Beispiel:

Umsetzung des Sachbearbeiters des Sachgebiets Natur- und Umweltschutz in das Sachgebiet Jagd- und Fischerei.

Die Umsetzung ist zu unterscheiden von

2. Rechtsgrundlage

Die Umsetzung erfordert nicht das Vorliegen einer speziellen gesetzlichen Grundlage.

Es ist allgemein anerkannt, dass die Berechtigung des Dienstherrn zur Vornahme von Umsetzungen aus der Organisationsgewalt folgt. Bei der Umsetzung handelt es sich um eine dienstliche Anordnung, der die betroffenen Beamten aufgrund ihrer Weisungsgebundenheit Folge zu leisten haben.

3. Voraussetzungen

Die Umsetzung ist zulässig, wenn dem Beamten ein dem statusrechtlichen Amt entsprechender Dienstposten verbleibt (so u.a. BVerwG 28.11.1991 - 2 C 41/89).

Der Dienstherr hat bei der Entscheidung über die Umsetzung einen weiten Ermessensspielraum. Die Entscheidung darf aber nicht willkürlich getroffen sein, sie muss aufgrund eines dienstlichen Grundes getroffen worden sein. Nach der Entscheidung BVerwG 21.06.2012 - 2 B 23/12 sind aber "die tatsächlichen Auswirkungen der Umsetzung auf den beruflichen Werdegang des Betroffenen oder dessen private Lebensführung aus Fürsorgegründen bei den Ermessenserwägungen zu berücksichtigen. Der Dienstherr muss sowohl das dienstliche Interesse an der Umsetzung als auch die entgegenstehenden Belange des Betroffenen mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung in die Abwägung einstellen und gewichten".

4. Mitbestimmung

Der Personalrat muss einer Umsetzung zustimmen.

Mit dem Urteil ArbG Bielefeld 31.03.2021 - 2 Ca 1702/20 hat das Gericht Grundsätze zur Abgrenzung des Organisationsermessens des Arbeitgebers von einer mitbestimmungspflichtigen Umsetzung aufgestellt:

Hinweis:

Das Urteil wurde mit der Entscheidung LAG Hamm 02.11.2021 - 17 Sa 460/21 bestätigt.

Die organisatorische Änderung einer Funktionseinheit einer Behörde durch Zuordnung eines Arbeitsbereichs zu einer anderen Funktionseinheit - ohne Änderung der dem Arbeitnehmer zugeteilten auszuübenden Aufgaben - unterliegt danach dem Organisationsermessen des Arbeitgebers, auch wenn dies für den Arbeitnehmer bedeutet, dass er einem anderen Vorgesetzten zugeteilt ist.

Insbesondere handelt es sich in diesen Fällen auch nicht um eine Umsetzung im Sinne von § 72 Abs. 1 S. 1 Ziffer 5 LPVG NRW, die der Mitbestimmung des Personalrats unterliegen würde:

"Änderungen des personellen Umfelds und der zu erfüllenden Aufgaben allein reichen nicht aus, um eine Umsetzung im Sinne des § 72 Abs. 1 S. 1 Ziff. 5 LPVG NRW zu bejahren. Andernfalls unterlägen verwaltungsorganisatorische Maßnahmen im großen Umfang der Mitbestimmungspflicht. Dies widerspräche nicht nur der Organisationshoheit des Dienstherrn, sondern auch der Systematik des § 72 LPVG NRW. Die Vorschrift betrachtet die Umsetzung als Personalangelegenheit, unterwirft Organisationsangelegenheiten in Absatz 3 einer eigenständige Regelung und gibt mit der Gleichstellung von Abordnung, Versetzung und Umsetzung in Absatz 1 zu erkennen, dass nicht schon bloße verwaltungsorganisatorische Maßnahmen, sondern nur solche von deutlich höherem, nämlich Abordnung und Versetzung vergleichbarem Gewicht als Umsetzung gewertet werden können. Eine bloße Aufgabenänderung erfüllt ebenso wenig wie eine Organisationsänderung die Voraussetzungen einer Umsetzung, wenn mit ihr nicht ein Dienstpostenwechsel verbunden ist (OVG Nordrhein-Westfalen 15.01.2019 - 20 A 797/17)".

5. Rechtsschutz

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Umsetzung kein Verwaltungsakt sondern ein innerdienstlicher Organisationsakt. Umsetzungen sind nach § 114 VwGO von den Verwaltungsgerichten daraufhin zu überprüfen, ob der Dienstherr die das Ermessen einschränkenden Rechtsgrundsätze beachtet hat.

Der Beamte kann mit der Leistungsklage gegen eine Umsetzung vorgehen. Gemäß § 54 BeamtStG ist vor der Klageerhebung ein Vorverfahren, d.h. Widerspruchsverfahren durchzuführen. Der Widerspruch entfaltet keine aufschiebende Wirkung. Der vorläufige Rechtsschutz bestimmt sich nach § 123 VwGO.

Hinweis:

In Nordrhein-Westfalen und Niedersachen ist gemäß § 104 LBG NRW sowie § 105 NBG auch bei beamtenrechtlichen Streitigkeiten kein Vorverfahren mehr durchzuführen, es sei denn es handelt sich um die Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung oder um eine besoldungs-, versorgungs-, beihilfe-, heilfürsorge-, reisekosten-, trennungsentschädigungs- oder umzugskostenrechtliche Angelegenheit.

Bei der Erhebung der allgemeinen Leistungsklage ist es nach der Entscheidung BVerwG 28.06.2001 - 2 C 48/00 nicht notwendig, dass die begehrte Leistung zuvor bei dem Dienstherrn beantragt wurde.

Die Leistungsklage ist gemäß § 74 VwGO innerhalb der Monatsfrist nach der Zustellung des Widerspruchsbescheids zu erheben. Zu beachten ist, dass für die Einlegung des Widerspruchs selbst aufgrund der fehlenden Verwaltungsakteigenschaft der Umsetzung die Frist des § 70 VwGO unbeachtlich ist.

 Siehe auch 

Abordnung eines Beamten

Konkurrentenschutz öffentlicher Dienst

Versetzung eines Beamten

Weisungsgebundenheit des Beamten

OVG Sachsen-Anhalt 02.11.2011 - 1 L 144/11 (Vorläufiger Rechtsschutz eines Beamten gegen seine Umsetzung unter Geltendmachung gesundheitlicher Gründe)

OVG Niedersachsen 13.10.2004 - 2 ME 1174/04 (vorübergehende Ausübung einer unterwertigen Beschäftigung)

OVG Saarland 02.06.2004 - 1 W 13/04 (Zustimmung des Personalrats/Dienstort nach dem saarländischen Personalvertretungsgesetz)

BVerwG 01.04.2004 - 2 C 11/03 (Häufigkeitszuschlag wegen Umzugs nach Umsetzung)

OVG Sachsen 18.02.2004 - 2 BS 382/03 (ressortinterne Umsetzung)

BVerwG 22.02.1998 - 6 P 3/97 (Zuständigkeit des Arbeitsgerichts für Streitigkeiten aus einem Beamtenverhältnis der Telekom)

Hiebel: Dienstrecht in Bayern; Loseblattwerk

Kathke: Versetzung, Umsetzung, Abordnung und Zuweisung - Mobilität und Flexibilität im Beamtenverhältnis; Zeitschrift für das Beamtenrecht - ZBR 1999, 325

Leupold: Rechtsschutz bei beamtenrechtlichen Umsetzungen; Der öffentliche Dienst - DÖD 2002, 136