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Umgangsrecht

 Normen 

§§ 1684 - 1686 BGB

§§ 88 - 94 FamFG

§ 888 ZPO

JBeitrG

 Information 

1. Allgemein

Das Umgangsrecht ist das Kontakt- und Besuchsrecht, das dem von dem Sorgerecht bzw. der Personensorge ausgeschlossenen Elternteil sowie, wenn es dem Wohl des Kindes entspricht, auch den gesetzlich vorgesehenen Dritten (Großeltern, Geschwister, Pflege- und Stiefeltern) zusteht.

Hinweis:

"Der Umgang der Großeltern mit dem Kind dient regelmäßig nicht seinem Wohl, wenn die einen solchen Umgang ablehnenden Eltern und die Großeltern so zerstritten sind, dass das Kind bei einem Umgang in einen Loyalitätskonflikt geriete." (BGH 12.07.2017 - XII ZB 350/16).

Der nichteheliche Vater hat auch gegen den Willen der Mutter ein Recht auf Umgang mit seinem Kind.

Zu dem Umgangsrecht des biologischen Vaters siehe den Beitrag "Umgangsrecht des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters".

Zuständig ist das Familiengericht.

Die Vereinbarung des Verzichts auf das Umgangsrecht ist unwirksam.

2. Einschränkungen des Umgangsrechts

Eine Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangsrechts ist nur veranlasst, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren (Kindeswohl - Gefährdung).

Nach der Entscheidung BVerfG 26.09.2006 - 1 BvR 1827/06 reicht es zur Einschränkung des Umgangsrechts nicht aus, wenn lediglich die Möglichkeit besteht, dass die Übernachtung des Kindes bei dem Umgangsberechtigten dem Kind eher schadet als nützt.

Der befristete Ausschluss des Umgangsrechts der Eltern mit ihrem bei Pflegeeltern befindlichen Kindes ist verfassungsgemäß, wenn andernfalls das Kindeswohl gefährdet wäre, etwa weil der Kindeswille einem Umgang entgegensteht und der Wille des Kindes derzeit nicht überwunden werden kann, ohne das Kind zu schädigen (BVerfG 29.11.2012 1 BvR 335/12).

3. Antragsrecht

Der das Kind betreuende Elternteil besitzt kein Antragsrecht auf gerichtliche Regelung des Umgangs (OLG Karlsruhe 28.02.2014 - 16 WF 53/14).

4. Zwangsweise Durchsetzung des Umgangsrechts (gegen den Sorgeberechtigten)

Nicht selten weigert sich der sorgeberechtigte Elternteil, das Kind zur Ermöglichung des Umgangsrechts herauszugeben.

Die Vollstreckung von Entscheidungen über die Herausgabe von Personen und die Regelung des Umgangs ist in den §§ 88 - 94 FamFG geregelt. Danach gilt Folgendes:

  1. a)

    Grundsätzlich sind zunächst die in § 89 FamFG aufgeführten Ordnungsmittel festzusetzen:

    Bei der Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Herausgabe von Personen und zur Regelung des Umgangs kann das Gericht zunächst ein Ordnungsgeld festsetzen.

    Kann das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden oder verspricht die Anordnung eines Ordnungsgelds (von vornherein) keinen Erfolg, so kann das Gericht Ordnungshaft anordnen.

  2. b)

    Die Anwendung unmittelbaren Zwangs kann bei Vorliegen der in § 90 FamFG aufgeführten Voraussetzungen durch ausdrücklichen Beschluss des Gerichts angeordnet werden. Sie ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Kind zur Vollstreckung des Umgangsrechts herausgegeben werden soll.

    Im Übrigen darf unmittelbarer Zwang gegen ein Kind nur zugelassen werden, wenn dies unter Berücksichtigung des Kindeswohls gerechtfertigt ist und eine Durchsetzung der Verpflichtung mit milderen Mitteln nicht möglich ist, d.h. die Verhältnismäßigkeit der Mittel gegeben ist. Hierbei ist nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/6308) ein wesentliches Kriterium das Alter des sich der Herausgabe widersetzenden Kindes.

Zu den Möglichkeiten des das Umgangsrecht verweigernden Elternteils:

"Der betreuende Elternteil kann sich daher einer Zwangsmittelfestsetzung im Fall des Scheiterns eines Umgangskontaktes grundsätzlich nur durch detaillierte Darlegungen der Gründe entziehen, warum es nicht zur Befolgung der Umgangsregelung gekommen ist. Dazu gehört in der Regel auch die Schilderung der Maßnahmen, die unternommen worden sind, um auf das Kind positiv einzuwirken und dessen entgegenstehenden Widerstand zu überwinden" (OLG Brandenburg 04.09.2019 - 9 WF 208/19).

Das Gericht kann ein Ordnungsgeld festsetzen, wenn der Umgangsverpflichtete gerichtlich festgesetzte Umgangstermine nicht wahrnimmt (OLG Frankfurt am Main 22.08.2022 - 6 WF 112/22).

5. Umgangspflicht des umgangsberechtigten Elternteils

Ein getrennt lebender Kindesvater ist auch gegen seinen ausdrücklich erklärten Willen zum Umgang mit seinen Kindern verpflichtet, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient. Nach der Ansicht des OLG Frankfurt am Main verstößt der ansonsten eintretende Verlust der persönlichen Bindung gegen die in Art. 6 GG normierte Elternpflicht (OLG Frankfurt am Main 11.11.2020 - 3 UF 156/20).

6. Kosten der Ausübung des Umgangsrechts

Durch die Ausübung des Umgangsrechts können verschiedene Umgangsrechtskosten entstehen.

7. Kosten der Durchsetzung des Umgangsrechts

Nach einer Entscheidung des BGH vom 19.06.2002 - XII ZR 173/00 kann der umgangsberechtigte Elternteil von dem anderen Elternteil Schadensersatz verlangen, wenn ihm der andere Elternteil den Umgang nicht in der vom Familiengericht vorgesehenen Art und Weise gewährt und ihm daraus Mehraufwendungen entstehen. Nach dem Urteil begründet das Umgangsrecht ein gesetzliches Rechtsverhältnis familienrechtlicher Art, das auch die Pflicht begründet, bei der Gewährung des Umgangs auf die Vermögensbelange des Umgangsberechtigten Rücksicht zu nehmen. Eine Verletzung dieser Pflicht kann nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung eine Schadensersatzpflicht auslösen.

Daneben können Rechtsanwaltsgebühren zur Geltendmachung des Umgangsrechts entstehen.

8. Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts

Gemäß § 6 Abs. 1 SGB VIII haben Umgangsberechtigte unabhängig von ihrem tatsächlichen Aufenthalt Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts, sofern das Kind oder der Jugendliche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

9. Auskunftsanspruch gegen den sorgeberechtigten Elternteil

Siehe insofern den Beitrag "Umgangsrecht - Auskunftsanspruch".

10. Umgangspflegschaft

Sofern der sorgeberechtigte Elternteil die Ausübung des Umgangsrechts durch den anderen Elternteil immer wieder stört, kann das Familiengericht zur Organisation und Durchführung des Umgangsrechts gemäß § 1684 Abs. 3 S. 3 - 6 BGB eine befristete Umgangspflegschaft anordnen.

Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 FamFG entsprechend.

Hinweis:

Die Umgangspflegschaft ist von der Umgangsbegleitung gemäß § 1684 Abs. 4 S. 3 und 4 BGB zu unterscheiden - siehe insofern den Gliederungspunkt unten "Begleiteter Umgang". Dieser ist ein Dritter, der bei der Ausübung des Umgangsrechts anwesend ist. Dabei sieht das Gesetz für die Aufgabe keine gesonderet Vergütung vor.

Bezüglich der Vergütung des Umgangspflegers für eine Anwesenheit bei der Ausübung des Umgangsrechts hat der BGH folgende Einschränkung erlasssen: "Ist der Umgangspfleger auch bei der Durchführung des Umgangs entsprechend einer ausdrücklichen familiengerichtlichen Anordnung anwesend, kann er auch hierfür eine Vergütung beanspruchen" (BGH 31.10.2018 - XII ZB 135/18).

11. Begleiteter Umgang

Sofern die Möglichkeit besteht, dass es während der Gewährung des Umgangsrechts zu einer Gefährdung des Kindeswohls kommt, kann gemäß § 1684 BGB das Familiengericht anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist (Begleiteter Umgang). Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.

Im Auftrag des Bundesfamilienministeriums wurden interdisziplinär deutsche Standards zum begleiteten Umgang entwickelt.

Der den Umgang beanspruchende Elternteil hat in der Rechtsprechung der Fachgerichte ein verwaltungsgerichtlich einklagbares subjektives Recht gegen den staatlichen Träger der Jugendhilfe auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts. Dies kann unter Berücksichtigung der sozialrechtlichen Gewährleistungspflicht des § 79 Abs. 2 SGB VIII auch die Pflicht des Jugendhilfeträgers einschließen, seine Mitwirkungsbereitschaft vor dem Familiengericht zu erklären (BVerfG 29.07.2015 - 1 BvR 1468/15).

12. Umgangsbestimmungsrecht

In erster Linie sollen die Eltern den Umgang des Kindes mit dem Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, eigenständig regeln.

Der Entzug des Umgangsbestimmungsrechts durch das Familiengericht setzt - unabhängig von einem diesbezüglichen Einvernehmen der Verfahrensbeteiligten - voraus, dass mit der Umgangsbestimmung der oder des sorgeberechtigten Elternteils eine anders (also auch durch eine gerichtliche Umgangsregelung nach § 1684 Abs. 3 BGB oder die Inanspruchnahme öffentlicher Hilfen) nicht abwendbare konkrete Gefährdung des Kindeswohls einhergeht (OLG Frankfurt 16.04.2015 - 4 UF 54/15).

 Siehe auch 

Aufenthaltsbestimmungsrecht

Sorgerecht

Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern

Umgangsrecht - Auskunftsanspruch

Umgangsrecht - Kosten

Umgangsrecht - Rechtsanwaltsgebühren

BGH 01.02.2012 - XII ZB 188/11 (Vollstreckung eines Umgangstitels)

BGH 14.05.2008 - XII ZB 225/06 (Geltendmachung des Umgangsrechts)

BGH 11.05.2005 - XII ZB 120/04 (Aufhebung einer gerichtlich bestätigten Umgangsvereinbarung)

BGH 19.06.2002 - XII ZR 173/00 (Schadensersatz bei Nichteinhalten der Umgangsregelung)

BFH 28.03.1996 - III R 208/94

BVerfG 25.10.1994 - 1 BvR 1197/93

BVerfG 18.02.1993 - 1 BvR 692/92

OLG Karlsruhe 12.12.2006 - 2 UF 206/06 (Kein Umgangsrecht des biologischen, aber nicht rechtlichen Vaters)

http://www.vaeterfuerkinder.de

Gängel: Zum Schicksal des Hundes bei Ehescheidung und Trennung; Neue Justiz - NJ 2020, 107

Gerhardt/von Heintschel-Heinegg/Klein: Handbuch des Fachanwalts Familienrecht; 12. Auflage 2021

Limbrock: Das Umgangsrecht im Rahmen des Haager Kindesentführungsübereinkommens und des Europäischen Sorgerechtsübereinkommens; Zeitschrift für das gesamte Familienrecht - FamRZ 1999, 1631

Neumann: Umgangsrecht: Probleme beim Umgangsrecht bei weit entfernten Wohnorten der Eltern; Familienrecht kompakt - FK 2009, 199

Roßmann/Viefhues: Taktik im familiengerichtlichen Verfahren; 5. Auflage 2024

Schröder: Umgangsrecht und falsch verstandenes Wohlverhaltensgebot. Auswirkungen auf Trennungskinder und Entstehen des sogenannten PA-Syndroms; FamRZ 2000, 592

Schultz: Internationale Regelungen zum Sorge- und Umgangsrecht; Zeitschrift für das gesamte Familienrecht - FamRZ 2003, 336