Rechtswörterbuch

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Transplantation

 Normen 

TPG

TPG-OrganV

TPG-GewRegV

RL 2010/53

RL 2004/23

 Information 

1. Einführung

Transplantation ist die Verpflanzung von gesunden Organen, einzelnen Gliedmaßen oder Körperzellen eines Menschen in den Körper eines anderen Menschen. Der Anwendungsbereich des Transplantationsgesetzes erstreckt sich auch auf Knochenmark sowie embryonale und fötale Organe und Gewebe und menschliche Zellen.

Rechtsgrundlage der Transplantation in Deutschland ist das Transplantationsgesetz.

Eine Transplantation kann nur in einem zertifizierten Transplantationszentrum gemäß § 10 TPG durchgeführt werden.

§ 3 TPG regelt die Voraussetzungen der postmortalen Organentnahme mit Einwilligung des Organspenders. Dabei ist es auch zulässig, wenn die Entnahme von Geweben (nicht Organen) durch eine nichtärztliche qualifizierte Person unter der Verantwortung und fachlichen Weisung eines Arztes vorgenommen wird.

Bei der in § 4 TPG geregelten Organentnahme auf der Grundlage der Zustimmung anderer Personen ist festgelegt, dass, wenn die Entnahme mehrerer Organe und/oder Gewebe in Betracht kommt, die Zustimmung nur einmal einzuholen ist. Durch diese Vorgabe soll die Pietät gegenüber den Angehörigen gewahrt bleiben.

2. Register für Erklärungen zur Organ- und Gewebespende

Mit den zum 01.03.2022 in Kraft getretenen Änderungen sollen die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass mehr Menschen sich mit der Frage der Organ- und Gewebespende auseinandersetzen und dazu eine informierte Entscheidung treffen, die dokumentiert wird. Den Bürgern soll es möglich sein, ihre Entscheidung möglichst einfach zu dokumentieren und jederzeit zu ändern und zu widerrufen.

Gemäß § 2a TPG wurde bei dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte ein Register eingerichtet für Erklärungen zur Organ- und Gewebespende. Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, können eigenständig eine Erklärung zur Organ- und Gewebespende abgeben.

3. Aufklärung der Bevölkerung

In § 2 TPG werden für die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, die Krankenkassen sowie andere zuständige Stellen Informationspflichten festgelegt.

Zudem wurde zum 01.03.2022 eine Beratungspflicht über die Möglichkeit zur Organ- und Gewebespende für Hausärzte festgelegt. Diese sollen gemäß dem neuen § 2 Abs. 1a TPG ihre Patienten bei Bedarf aktiv alle zwei Jahre über die Organ- und Gewebespende beraten und sie zur Eintragung in das Online-Register ermutigen. Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung hat die Arztpraxen hierzu mit geeigneten Aufklärungsunterlagen auszustatten. Die Beratung hat ergebnisoffen zu erfolgen.

Die Ärzte haben ihre Patientinnen und Patienten darauf hinzuweisen, dass keine Verpflichtung besteht, sich über ihre Bereitschaft zur Organ- und Gewebespende zu erklären. Die Hausärzte können die Beratung zur Organ- und Gewebespende extrabudgetär alle zwei Jahre abrechnen, derzeit (April 2022) sind dies 7,32 EUR je Patient.

4. Festlegung EU-weiter, einheitlicher Qualitäts- und Sicherheitsstandards für Entnahmekrankenhäuser

In § 9a TPG werden Entnahmekrankenhäuser definiert:

Nach Absatz 1 sind Entnahmekrankenhäuser die nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäuser, d.h. Hochschulkliniken, Krankenhäuser, die in den Krankenhausplänen eines Landes aufgenommen sind, sowie Krankenhäuser, die einen Versorgungsauftrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkrankenkassen abgeschlossen haben, sowie Krankenhäuser, die nach anderen gesetzlichen Bestimmungen zugelassen sind. Letztere sind nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/7376) private Krankenhäuser, die nur Privatpatienten behandeln und nicht den Vorschriften des SGB V unterliegen.

Die Deutsche Stiftung Organtransplantation (DSO) nimmt als Koordinierungsstelle nach § 11 TPG eine zentrale Stelle im Prozess der postmortalen Organspende ein. Sie hat vor allem die Aufgabe, postmortale Organentnahmen im Rahmen eines organisierten Ablaufs anforderungsgerecht zu realisieren.

5. Transplantationsbeauftragte

§ 9b TPG beinhaltet die Verpflichtung der Entnahmekrankenhäuser, mindestens einen Transplantationsbeauftragten zu bestellen, der Arzt und für die Erfüllung der Aufgaben fachlich qualifiziert ist.

Weitere Transplantationsbeauftragte, die neben dem Arzt bestellt werden können, müssen ebenfalls für die Aufgaben eines Transplantationsbeauftragten fachlich qualifiziert sein. Sie müssen nach der Gesetzesbegründung (BR-Drs. 547/18) aber keine Ärzte sein. Weitere Transplantationsbeauftragte können etwa entsprechende in der Intensivpflege erfahrene Pflegefachpersonen sein.

Mit dem zum 01.04.2019 neu eingefügten Satz 2 in § 9b Abs. 1 TPG sollen die Entnahmekrankenhäuser mit mehr als einer Intensivstation für jede dieser Stationen mindestens einen Transplantationsbeauftragten bestellen. Mit der Regelung soll sichergestellt werden, dass unmittelbar dort im Klinikbetrieb, wo sich die Frage der Organspende stellt, ein Transplantationsbeauftragter vor Ort ist.

Die Aufgaben des Transplantationsbeauftragten sind in § 9b Abs. 2 TPG aufgelistet und beinhalten u.a. die Erfüllung der Pflicht der Entnahmekrankenhäuser, potenzielle Organspender zu melden sowie die Begleitung der Angehörigen in angemessener Weise. Gleichzeitig müssen die jeweiligen Zuständigkeiten und Handlungsabläufe unter Berücksichtigung der individuellen Gegebenheiten in den Entnahmekrankenhäusern festgelegt werden, um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten. Der Transplantationsbeauftragte ist in Erfüllung seiner Aufgaben unmittelbar der ärztlichen Leitung des Entnahmekrankenhauses unterstellt.

Die Entnahmekrankenhäuser stellen sicher, dass der Transplantationsbeauftragte seine Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen kann, und unterstützen ihn dabei. Rechtsgrundlage ist § 9b Abs. 1 S. 5 TPG. Die Entnahmekrankenhäuser stellen insbesondere sicher, dass der Transplantationsbeauftragte hinzugezogen wird, wenn Patienten nach ärztlicher Beurteilung als Organspender in Betracht kommen und der Transplantationsbeauftragte zur Wahrnehmung seiner Aufgaben ein Zugangsrecht zu den Intensivstationen des Entnahmekrankenhauses erhält einschließlich der dazu erforderlichen Informationen.

Hinweis:

Zu detaillierteren Informationen siehe die Gesetzesbegründung BR-Drs. 547/18 Seite 33 ff.

Der neu eingefügte § 9b Abs. 3 TPG regelt die verbindliche Freistellung der Transplantationsbeauftragten. Satz 1 entspricht der bisherigen Regelung des § 9b Abs. 1 S. 4 TPG erster Halbsatz und stellt klar, dass die Freistellung sich auch auf die Teilnahme an fachspezifischer Fort- und Weiterbildung erstreckt. Der Transplantationsbeauftragte ist soweit freizustellen, wie es zur ordnungsgemäßen Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist. Satz 2 knüpft an die Zahl der Intensivbehandlungsbetten im Entnahmekrankenhaus an und sieht eine gestaffelte Freistellung entsprechend einem Stellenanteil von mindestens 0,1 Stellen bis zu je 10 Intensivbehandlungsbetten vor. Damit ist klargestellt, dass die Freistellung ab dem ersten Intensivbehandlungsbett erfolgt. Ab 91 Intensivbehandlungsbetten ist ein Transplantationsbeauftragter folglich vollständig freizustellen oder es sind so viele Transplantationsbeauftragte anteilig freizustellen, dass zusammen eine volle Stelle erreicht wird.

6. Transplantationsregister

Mit den §§ 15a - 15i TPG sind die rechtlichen Grundlagen für ein bundesweitesn Transplantationsregister geregelt, in dem die transplantationsmedizinischen Daten zusammengeführt werden. Hierdurch können wesentliche Erkenntnisse gewonnen werden, die zu einer Verbesserung und Weiterentwicklung der transplantationsmedizinischen Versorgung und zur Erhöhung der Transparenz führen.

Zweck des Registers ist:

  • die Weiterentwicklung der Regeln zur Aufnahme in die Warteliste

  • die Weiterentwicklung der Organ- und Spendercharakterisierung und ihrer Bewertung

  • die Weiterentwicklung der Konservierung, Aufbereitung, Aufbewahrung und Beförderung der Organe

  • die Bewertung schwerwiegender Zwischenfälle und schwerwiegender unerwünschter Reaktionen

  • die Weiterentwicklung der Regeln für die Organvermittlung

  • die Verbesserung der Qualität in der transplantationsmedizinischen Versorgung und Nachsorge

  • die Unterstützung der Überwachung der Organspende und Transplantation

 Siehe auch 

Behandlungsvertrag

Einsicht in Krankenunterlagen

Gesetzliche Krankenversicherung

Patientenrechte

BSG 10.12.2003 - B 9 VS 1/01 R (Überkreuzspende unter Ehepaaren)

BSG 15.04.1997 - 1 RK 25/95 (Keine Verpflichtung der Krankenkasse zur Übernahme der Kosten einer Transplantation im Ausland, die im Inland nicht durchgeführt wird)

LSG Sachsen-Anhalt 23.01.2013 - L 4 KR 17/10 (Fahrtkosten für Kontrolluntersuchungen in einem Transplantationszentrum nach einer Nierentransplantation)

https://www.transplantation-information.de/organspende_informationen/transplantationszentren/transplantationszentren.html (Transplantationszentren in Deutschland)

https://www.organspende-info.de/ (Informationen über Organspenden)

Gutmann/Wiese: Die Domino-Transplantation von Organen; Medizinrecht - MedR 2015, 315

Neumann: Soziale Absicherung von Organspenden; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2013, 1401