Rechtswörterbuch

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach Themen im Rechtswörtebuch zu suchen!

Tötung eines Menschen

 Normen 

§§ 211 - 216 StGB

§ 220a StGB

§ 222 StGB

§ 10 StVG

§ 105 SGB VI

§ 7 ProdHaftG

§§ 844 ff. BGB

 Information 

1. Allgemein

Das Strafgesetzbuch unterscheidet folgende Formen der Tötung eines Menschen:

  • Mord (§ 211 StGB)

  • Totschlag (§ 212 StGB)

  • Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB):

    Der BGH hat die Abgrenzung zur straflosen Suizidbeihilfe wie folgt vorgenommen (BGH 28.06.2022 - 6 StR 68/21):

    • "Täter einer Tötung auf Verlangen ist, wer das zum Tode führende Geschehen tatsächlich beherrscht, auch wenn er sich damit einem fremden Selbsttötungswillen unterordnet. Entscheidend ist, wer den lebensbeendenden Akt eigenhändig ausführt."

    • "Gibt sich der Suizident nach dem Gesamtplan in die Hand des anderen, um duldend von ihm den Tod entgegenzunehmen, dann hat dieser die Tatherrschaft."

    • "Behält der Sterbewillige dagegen bis zuletzt die freie Entscheidung über sein Schicksal, dann tötet er sich selbst, wenn auch mit fremder Hilfe. Dies gilt nicht nur, wenn die Ursachenreihe von ihm selbst, sondern auch, wenn sie vom anderen bewirkt worden war. Solange nach Vollzug des Tatbeitrags des anderen dem Sterbewilligen noch die volle Freiheit verbleibt, sich den Auswirkungen zu entziehen oder sie zu beenden, liegt nur Beihilfe zur Selbsttötung vor."

    • "Die Abgrenzung strafbarer Tötung auf Verlangen von strafloser Beihilfe zum Suizid kann dabei nicht sinnvoll nach Maßgabe einer (...) Unterscheidung von aktivem und passivem Handeln vorgenommen werden. Geboten ist vielmehr eine normative Betrachtung."

    In Anwendung dieser Grundsätze wurde die Ehefrau eines schwerstkranken Mannes als Angeklagte freigesprochen: 

    "Danach beherrschte nicht die Angeklagte das zum Tode führende Geschehen, sondern ihr Ehemann. Dem steht nicht entgegen, dass die Angeklagte ihm das todesursächliche Insulin durch aktives Tun verabreichte. Eine isolierte Bewertung dieses Verhaltens trägt dem auf die Herbeiführung des Todes gerichteten Gesamtplan nicht hinreichend Rechnung. Danach wollte sich R. S. in erster Linie durch die Einnahme sämtlicher im Haus vorrätigen Schmerz-, Schlaf- und Beruhigungsmittel das Leben nehmen, während die zusätzliche Injektion des Insulins vor allem der Sicherstellung des Todeseintritts diente."

  • fahrlässige Tötung (§ 222 StGB)

  • Völkermord (§ 220a StGB)

Straflos ist nach deutschem Recht die Selbsttötung.

Die Tötung eines Menschen führt nicht lediglich zu strafrechtlichen Sanktionen, der Täter haftet auch für die zivilrechtlichen Ansprüche gegen ihn, insbesondere durch die Hinterbliebenen des Getöteten (vgl. den Beitrag "Hinterbliebenengeld" sowie die §§ 844 ff. BGB, § 7 Abs. 2 ProdHaftG, § 10 Abs. 2 StVG).

Zu den Anforderungen einer Affekttat siehe den Beitrag "Schuldfähigkeit".

2. Totschlag

Totschläger ist, wer mit Vorsatz einen Menschen tötet ohne Mörder zu sein.

Totschlag ist auch durch ein Unterlassen möglich, sofern der Täter eine Garantenstellung inne hat (BGH 21.08.2014 - 3 StR 203/14).

 Siehe auch 

Mord

Untersuchungshaft

Todesstrafe

Bockemühl: HandbuchStrafrecht; 9. Auflage 2021

Diederichsen: Ansprüche naher Angehöriger von Unfallopfern; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2013, 641