Titel

 Normen 

§ 704 ZPO

§ 794 ZPO

§ 93 ZVG

 Information 

Öffentliche Urkunde zum Beweis eines Anspruchs.

Das Vorliegen eines Vollstreckungstitels ist eine der Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung: Der Titel ist eine öffentliche Urkunde, aus der kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift die Zwangsvollstreckung betrieben werden darf.

Es gibt folgende Arten von Titeln:

Soll aus dem Titel die Zwangsvollstreckung betrieben werden, so muss der Titel einen vollstreckungsfähigen Inhalt aufweisen und hinreichend bestimmt sein und der die Zwangsvollstreckung Betreibende muss grundsätzlich mit dem Titelinhaber identisch sein bzw. es muss es wirksame Titelumschreibung vorliegen. Ein vollstreckungsfähiger Inhalt des Titels liegt dann vor, wenn er auf eine Leistung gerichtet ist.