Rechtswörterbuch

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach Themen im Rechtswörtebuch zu suchen!

Tierschutz

 Normen 

Art. 20a GG

TierSchG

§§ 37 ff. BNatSchG

BArtSchV

BWildSchV

 Information 

1. Allgemein

Vorschriften zum Schutz der Tiere enthalten vor allem das Tierschutzgesetz und das Bundesnaturschutzgesetz (in den §§ 37 ff. BNatSchG).

Die Regelungen im Bundesnaturschutzgesetz sowie die Verordnungen, die aufgrund der in diesen Vorschriften enthaltenen Ermächtigungsgrundlagen erlassen wurden (BWildSchV, BArtSchV), dienen in erster Linie dem Artenschutz.

Nicht lediglich als Teil der Natur wie das Bundesnaturschutzgesetz, sondern vielmehr als Mitgeschöpfe des Menschen erfasst das Tierschutzgesetz die Tiere. Erklärter Zweck des Tierschutzgesetzes ist es, das Leben und Wohlbefinden der Tiere zu schützen. Niemand darf daher einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Zur Erreichung dieses Zweckes enthält das Tierschutzgesetz Vorschriften über

Der Einsatz von Elektroreizgeräten (sogenannte Tele-Takt-Geräte) in der Hundeausbildung ist nach dem Urteil BVerwG 23.02.2006 - 3 C 14/05 verboten.

2. Sanktionen

Eine Verletzung von Vorschriften des TierSchG kann wie folgt sanktioniert werden:

  • § 17 TierSchG sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren für denjenigen vor, der ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder einem Wirbeltier aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt.

  • In § 18 TierSchG sind Handlungen aufgeführt, die eine Ordnungswidrigkeit begründen.

  • Die Tiere können eingezogen werden (§ 19 TierSchG).

  • Das Halten von sowie der Handel oder der sonstige berufsmäßige Umgang mit Tieren jeder oder einer bestimmten Art kann verboten werden (§§ 20 und 20a TierSchG).

3. Verankerung im Grundgesetz

Der Tierschutz ist in Art. 20a GG geregelt.

Seit der Verankerung des Tierschutzes im Grundgesetz muss z.B. das Schächten verfassungsrechtlich auch nach Art. 20a GG beurteilt werden.

Das Bundesverfassungsgericht hatte zuvor entschieden (BVerfG 15.01.2002 - 1 BvR 1783/99), dass im Lichte von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 und 2 GG muslimische Metzger nach § 4a TierSchG eine Ausnahmegenehmigung für das Schächten erhalten können.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit der Entscheidung BVerwG 23.11.2006 - 3 C 30/05 das Schächten auch nach der Verankerung des Tierschutzes im Grundgesetz weiterhin erlaubt.

Seit Erreichung des Grundrechtsschutzes für Tiere streben Tierschutzorganisationen wie z.B. der Bundesverband der Tierversuchsgegner die Einführung der Verbandsklage für Tierschutzorganisationen an, damit rechtliche Vollzugsdefizite besser abgebaut werden können. Das Land NRW hatte als erstes Bundesland das Verbandsklagerecht eingeführt. Rechtsgrundlage war das Gesetz über das Verbandsklagerecht und Mitwirkungsrechte für Tierschutzvereine (TierschutzVMG NRW). Mit der schwarz-gelben Regierungskoalition wurde das Gesetz wieder abgeschafft.

4. Kastration von Katzen

In § 13b TierSchG wurde eine Verordnungsermächtigung geschaffen, aufgrund derer die Landesregierungen gebietsbezogene Regelungen treffen können, um Tierschutzproblemen bei freilebenden Katzen zu begegnen, die mit deren hoher Anzahl in einem bestimmten Gebiet zusammenhängen.

Zahlreiche Berichte von Städten, Gemeinden, Kommunen und Behörden, von Tierschutzorganisationen und in den Medien zeugen davon, dass auch in Deutschland Kolonien herrenloser, verwilderter Katzen zunehmen. Hier sind gezielte Maßnahmen in Bezug auf die herrenlosen, verwilderten Tiere selbst zu fordern, daneben kann auch die Aufklärung von Katzenhaltern und das Hinwirken auf eine freiwillige Beschränkung des Auslaufs oder auf eine freiwillige chirurgische oder medikamentelle Unfruchtbarmachung ein erster Schritt vor etwaigen Regelungen in einer Verordnung sein. Um den Vollzug hinsichtlich der Beschränkung oder des Verbots des freien Auslaufs fortpflanzungsfähiger Katzen zu ermöglichen, kann in der Verordnung auch die Kennzeichnung und Registrierung der Katzen geregelt werden.

5. Kastration von Ferkeln

In Deutschland werden derzeit jährlich circa 20 Millionen Ferkel kastriert. Die betäubungslose Kastration von Ferkeln ist nunmehr verboten.

Seit dem 01.01.2021 ist die Kastration nur noch unter der Vollnarkose des Ferkels erlaubt sein. Dabei sind die Bestimmungen der "Verordnung zur Durchführung der Betäubung mit Isofluran bei der Ferkelkastration durch sachkundige Personen" (Ferkelbetäubungssachkundeverordnung - FerkBetSachkV) zu beachten.

Danach darf eine andere Person als ein Tierarzt eine Betäubung bei der Kastration eines Ferkels durchführen, sofern sie über einen von der zuständigen Behörde ausgestellten gültigen Nachweis über ihre Sachkunde nach § 6 Abs. 2 FerkBetSachkV verfügt (sachkundige Person) und die weiteren Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllt sind.

Vor der Narkoseeinleitung ist gemäß § 4 FerkBetSachkV das Ferkel durch die sachkundige Person klinisch auf Narkosefähigkeit und normale anatomische Beschaffenheit und Lage der Hoden zu untersuchen und es ist ihm ein Tierarzneimittel, das dafür zugelassen ist, durch den Eingriff verursachte Schmerzen zu lindern, zu verabreichen. Das Tierarzneimittel ist so anzuwenden, dass es unmittelbar nach dem Nachlassen der Betäubung wirksam ist. Die Durchführung der Betäubung hat nach Anweisung des behandelnden Tierarztes oder der behandelnden Tierärztin unter Beachtung der Gebrauchsanweisung des Geräteherstellers für das jeweilige Narkosegerät zu erfolgen. Die sachkundige Person muss sich davon überzeugen, dass sich das Ferkel während der Kastration in einem ausreichend tiefen Narkosestadium befindet.

6. Qualzucht

Das Verbot der Qualzucht ist in § 11b TierSchG geregelt:

Der Tatbestand der Qualzucht kann durch sehr unterschiedliche Erscheinungsformen und Krankheitsbilder erfüllt sein, sodass er sich einer einfachen und gleichzeitig treffenden und eindeutigen Beschreibung entzieht. Die Entscheidung, ob ein Fall von Qualzucht vorliegt, ist im jeweiligen Einzelfall von den für den Vollzug des Tierschutzgesetzes nach Landesrecht zuständigen Behörden zu treffen.

In dem Haubenentenurteil hat das Bundesverwaltungsgericht die Anforderungen an die Erkenntnisse, über die ein Züchter oder jemand, der Wirbeltiere durch bio- oder gentechnische Maßnahmen verändert, verfügen muss, um durch sein Tun gegen das Qualzuchtverbot zu verstoßen, sehr hoch angesetzt.

Durch die Ersetzung des Tatbestandsmerkmals "wenn damit gerechnet werden muss" durch "wenn züchterische Erkenntnisse oder Erkenntnisse, die Veränderungen durch bio- oder gentechnische Maßnahmen betreffen, erwarten lassen" soll nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/10572) der fachlich gebotene Wahrscheinlichkeitsmaßstab für das Auftreten von Qualzuchtmerkmalen infolge der Zucht oder einer bio- oder gentechnischen Veränderung so definiert werden, dass das Verbot die intendierte Wirkung, Qualzucht umfassend zu verhindern, auch tatsächlich entfalten kann. Abzustellen ist sowohl bei der Zucht als auch bei der Veränderung auf wissenschaftlich fundierte Erkenntnisse. Dies sind bei der Zucht solche Erkenntnisse, die von einem durchschnittlich sachkundigen Züchter, bei der Veränderung solche Erkenntnisse, die von einer durchschnittlich sachkundigen Person, die bio- oder gentechnische Maßnahmen durchführt, erwartet werden können. Die Veränderungen oder Störungen müssen jeweils wissenschaftlich reproduzierbar sein. Wenn diese Erkenntnisse die Erwartung begründen, dass als Folge der Zucht oder Veränderung bei der Nachzucht, den veränderten Tieren selbst oder deren Nachkommen Störungen oder Veränderungen auftreten werden, ist die Zucht oder Veränderung verboten.

 Siehe auch 

Artenschutz

Legehennenhaltung

Hundeverordnung

Kälberhaltung

Schächten

Schweinehaltung

Tierhaltung

Tiertransport

Tierversuche

Wölfe

BFH 29.06.2009 - II B 149/08 (Aufwendungen für den Unterhalt eines zum Nachlass gehörenden Hundes)

BGH 06.07.1995 - I ZR 4/93

BVerfG 06.07.1999 - 2 BvF 3/90

BVerwG 18.06.1997 - 6 C 5/96

Fest/Köpernik: Das Verbandsklagerecht im Tierschutz; Deutsches Verwaltungsblatt - DVBl. 2012, 1473

Iburg: Mängel des geltenden Tierschutzstrafrechts aus der Sicht der Staatsanwaltschaft; Natur und Recht - NuR 2010, 395

Köpernik: Aktuelle rechtliche Aspekte zum Tierschutz in der Nutztierhaltung; Agrar- und Umweltrecht - AuUR 2012, 369

Rossi: Einführung in das Tierschutzrecht; Juristische Arbeitsblätter - JA 2004, 500

Schiwy; Deutsche Tierschutzgesetze. Kommentar zum Tierschutzgesetz und Sammlung deutscher und internationaler Bestimmungen; Loseblattwerk

Schmid: Tiere in der Zwangsvollstreckung; Juristische Rundschau - JR 2013, 245