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Thüringer Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (ThürAGSGB XII)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (ThürAGSGB XII)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAGSGB XII
Gliederungs-Nr.: 217-3
Normtyp: Gesetz

Thüringer Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (ThürAGSGB XII)

Vom 17. Dezember 2004 (GVBl. S. 891) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Februar 2023 (GVBl. S. 28)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
Erster Abschnitt 
Träger der Sozialhilfe und ihre Aufgaben 
  
Örtliche Träger der Sozialhilfe1
Aufsicht über die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch1a
Überörtlicher Träger der Sozialhilfe2
Sachliche Zuständigkeit der örtlichen Träger der Sozialhilfe3
Sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe4
  
Zweiter Abschnitt 
Deckung des Finanzbedarfs 
  
Kostenträger5
Weiterleitung der Erstattungszahlung des Bundes zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach § 46a SGB XII6
(weggefallen)6a
Weiterleitung der Erstattung des Barbetrags nach § 136a SGB XII6b
  
Dritter Abschnitt 
Sonstige Aufgaben und Zuständigkeiten 
  
Förderung von Maßnahmen und Einrichtungen7
Erhöhung der Einkommensgrenzen8
Ordnungswidrigkeiten9
  
Vierter Abschnitt 
Verfahrensvorschriften 
  
Geltendmachung von Ansprüchen10
Besondere Regelungen für Hilfen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch10a
Prüfung der Leistungserbringer11
Beteiligung sozial erfahrener Personen12
  
Fünfter Abschnitt 
Schlussbestimmungen 
  
Gleichstellungsbestimmung13
(1) Red. Anm.:

Artikel 1 des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und zur Änderung anderer sozialrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2004 (GVBl. S. 891, 2009 S. 322)