Rechtswörterbuch

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Testamentsregister

 Normen 

§§ 78 - 78f BNotO

ZTRV

 Information 

1. Einführung

Mit dem "Gesetz zur Modernisierung des Benachrichtigungswesens in Nachlasssachen durch Schaffung des Zentralen Testamentsregisters bei der Bundesnotarkammer" wurde in § 78 BNotO sowie den §§ 78a - 78f BNotO die Rechtsgrundlagen für ein Zentrales Testamentsregister geschaffen. In der Testamentsregister-Verordnung (ZTRV) ist das Verfahren geregelt.

Hintergrund des Gesetzes sind nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/2583) folgende Erwägungen:

Nicht alle Verfügungen von Todes wegen werden besonders amtlich verwahrt:

  • Es steht dem Erblasser frei, sein eigenhändiges Testament zum Beispiel zu Hause aufzubewahren. Die Nachlassgerichte sind insoweit darauf angewiesen, dass die Bürger nach dem Tod des Erblassers ihrer Ablieferungspflicht gemäß §§ 2259 BGB nachkommen. Ein eigenhändiges Testament wird nur auf Verlangen des Erblassers in die besondere amtliche Verwahrung genommen.

  • Bei notariell beurkundeten Testamenten ist der Notar grundsätzlich verpflichtet, die besondere amtliche Verwahrung zu veranlassen.

  • Beim Abschluss von Erbverträgen können die Beteiligten die besondere amtliche Verwahrung ausschließen. Der Erbvertrag wird dann vom Notar verwahrt.

Die besondere amtliche Verwahrung eines Testaments oder Erbvertrags ist eine den Amtsgerichten obliegende Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Der Erblasser kann die Verwahrung bei einem anderen als dem gesetzlich primär zuständigen Gericht verlangen. Der Ort der besonderen amtlichen Verwahrung eines Testaments oder Erbvertrags muss also weder mit dem Ort, an dem der Erblasser zuletzt gelebt hat, noch mit dem Sitz des Nachlassgerichts übereinstimmen.

Damit das Nachlassgericht seine Aufgaben effizient wahrnehmen kann, ist dafür zu sorgen, dass es nach dem Tod des Erblassers möglichst bald von dem Sterbefall und vom Vorliegen etwaiger Verfügungen von Todes wegen bzw. anderer erbfolgerelevanter Erklärungen erfährt. Das Nachlassgericht wurde jedoch zuvor nicht auf direktem Wege über den Tod des Erblassers informiert. Zuständig waren zunächst die Personenstandsbehörden.

Das Verfahren wurde insofern mit der Einführung des Zentralen Testamentsregisters reformiert.

2. Zuständige Behörde

Die Einrichtung und Führung des Zentralen Testamentsregisters erfolgt gemäß § 78 BNotO bei der Bundesnotarkammer. Dadurch entsteht bei der Bundesnotarkammer eine Registerbehörde, zu der neben dem Zentralen Testamentsregister das bereits bestehende Zentrale Vorsorgeregister für Vorsorgevollmachten gehört.

Über die Registerbehörde der Bundesnotarkammer führt das Bundesministerium der Justiz die Rechtsaufsicht.

3. Registerfähige erbfolgerelevante Urkunden

§ 78b Abs. 3 BNotO bezeichnet die registerfähigen erbfolgerelevanten Urkunden. Die Registerfähigkeit setzt die öffentliche Beurkundung und/oder die amtliche Verwahrung der Erklärung voraus.

Der Begriff der amtlichen Verwahrung umfasst nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/2583) auch die notarielle Verwahrung. Erfasst ist damit insbesondere auch der Fall der notariellen Verwahrung eines Erbvertrages.

Von der Registrierung ausgenommen bleiben privatschriftliche Testamente, die nicht in die besondere amtliche Verwahrung gegeben wurden. Insoweit wäre ein Registrierungsverfahren und ein Benachrichtigungssystem nicht sinnvoll, weil der Ort der Verwahrung bei solchen Vorstellungsgespräch nicht bekannt ist.

4. Verfahren

Die Schaffung einer zentralen Registerbehörde und die Einrichtung eines Zentralen Testamentsregisters ermöglichen die zentrale Registrierung von Daten über den Verwahrungsort von Testamenten und Erbverträgen, die sich in amtlicher Verwahrung befinden.

Der direkte Zugriff der Nachlassgerichte auf die im Zentralen Testamentsregister gespeicherten Daten macht weitere, bisher mitunter umständliche und zeitaufwendige Ermittlungen entbehrlich, ob und welche Verfügungen von Todes wegen überhaupt getroffen wurden und wo diese amtlich verwahrt werden. Die Nachlassgerichte erfahren künftig durch die zentrale Registerbehörde vom Tod des Erblassers, zeitgleich vom Vorhandensein erbfolgerelevanter Urkunden und deren Verwahrungsort.

Erhält die Registerbehörde von dem zuständigen Standesamt eine Sterbefallmitteilung zu einer Person, für die im Zentralen Testamentsregister Verwahrangaben registriert sind, teilt sie gemäß § 7 ZTRV der Verwahrstelle unter Übermittlung der Daten unverzüglich mit, welche erbfolgerelevante Urkunde betroffen ist und welches Nachlassgericht benachrichtigt wird.

Auch Notaren bietet sich mit dem Testamentsregister eine einzige zentrale Stelle, bei der sie nach etwaigen früheren, amtlich verwahrten Testamenten oder Erbverträgen recherchieren können, bevor sie weitere Verfügungen von Todes wegen für den Erblasser gestalten.

Die Registerbehörde benachrichtigt künftig vollelektronisch nach Eingang einer Mitteilung über den Tod des Erblassers alle im Zentralen Testamentsregister gespeicherten Stellen, bei denen erbfolgerelevante Urkunden des Erblassers verwahrt werden.

5. Registerauskünfte

§ 78d BNotO bildet die Grundlage für Registerauskünfte.

Auskunftsberechtigt sind Notare und Gerichte. Auch der Testierenden hat zu Lebzeiten das Recht, Auskunft über den ihn betreffenden Registerinhalt zu verlangen. Dies ist nicht gesondert gesetzlich geregelt.

Keine Auskunftspflicht besteht gegenüber Strafverfolgungsbehörden oder für Straf- und Bußgeldsachen zuständigen Gerichten. Entsprechende Befugnisse zur Auskunftserteilung richten sich nach den dafür einschlägigen Vorschriften.

Die Auskünfte dürfen nur zur Ermittlung erbfolgerelevanter Urkunden erteilt werden, soweit dies zur Aufgabenerfüllung der jeweiligen Amtsperson erforderlich ist. Die Auskunft wird zu Lebzeiten des Erblassers in der Regel benötigt, um festzustellen, ob frühere Verfügungen, gegebenenfalls mit Bindungswirkung, vorliegen. Dabei bedarf die Auskunft der Zustimmung des Erblassers, die aktenkundig zu machen ist.

Es ist nicht erforderlich, dass auch andere Personen zustimmen, soweit sie an früheren erbfolgerelevanten Urkunden ebenfalls beteiligt waren (wie etwa die Vertragspartner eines Erbvertrages).

Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal für alle Auskunftsersuchen ist nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/2583) das Vorliegen eines berechtigten Interesses. Das Auskunftsersuchen setzt einen sachlichen Grund voraus. Da nur Amtspersonen das Register einsehen dürfen und das Einsichtsrecht daher den Charakter der Amtshilfe hat, konnte auf die Normierung des berechtigten Interesses verzichtet werden.

Das Auskunftsrecht könnte auch in Fällen von Bedeutung werden, in denen sich der Geburtsname geändert hat. Der Notar muss das Zentrale Testamentsregister einsehen, wenn er mit einem Antrag auf Erbscheinserteilung befasst wird und der Nachlassakte kein Registerauszug zu entnehmen ist oder diese nicht beigezogen werden konnte. Er hat auch dann ein berechtigtes Interesse zur Registereinsicht, wenn er im Rahmen der Vorbereitung einer registerfähigen erbfolgerelevanten Urkunde feststellen muss, ob ein Beteiligter bereits - möglicherweise seine Testierfreiheit einschränkende - erbfolgerelevante Verfügungen getroffen hat.

 Siehe auch 

Behindertentestament

Berliner Testament

Erbfolge

Erbrecht des Ehegatten

Erbschaft

Erbschaftsbesitzer

Erbschaftsteuer

Erbvertrag

Ersatzerbe

Gemeinschaftliches Testament

Nacherbe

Stiftung von Todes wegen

Testamentsvollstrecker

Transparenzregister

Vermächtnis

Vorerbe

Diehn: Das Zentrale Testamentsregister; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2011, 481

Frieser/Sarres/Stückemann/Tschichoflos: Handbuch des Fachanwalts Erbrecht; 7. Auflage 2017