Teilzeitarbeit - Diskriminierungsverbot
Gesetzlich geregeltes Verbot der Schlechterstellung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer.
Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer dürfen gemäß dem in § 4 Abs. 1 S. 1 TzBfG normierten allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatznicht schlechter gestellt werden als vergleichbare vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer. Eine Ausnahme besteht, wenn ein sachlicher Grund, der sich auf die unterschiedliche Länge der Arbeitszeit stützt, für die Ungleichbehandlung angeführt werden kann.
Der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer hat gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 TzBfG einen Anspruch auf eine seiner Arbeitsverringerung entsprechende anteilige Vergütung einschließlich der zusätzlichen Vergütungsbestandteile wie Sonderzahlungen (pro-rata-temporis-Grundsatz). Vergleichsmaßstab ist das niedrigste Gehalt des vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers.
Aber auch hier kann ein sachlicher Grund eine Ungleichbehandlung, d.h. eine anteilsmäßige geringere Vergütung, rechtfertigen. Sachliche Gründe können z.B. unterschiedliche Qualifikationen oder Berufserfahrungen eines generell mit dem Teilzeitarbeitnehmer vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers sein.
Gewährt der Arbeitnehmer eine betriebliche Altersvorsorge, so steht diese (anteilig) auch den Teilzeitbeschäftigten des Betriebes zu.
Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, die ständig Schicht- und Wechselschichtarbeit leisten, haben dementsprechend keinen Anspruch auf die tarifliche Schicht- und Wechselschichtzulage in voller Höhe (BAG 24.09.2008 - 10 AZR 634/07).
Droht erst im Laufe des Vertragsverhältnisses einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer aufgrund unterschiedlicher Vertragsgestaltung des Arbeitgebers bei Voll- und Teilzeitbeschäftigten eine schlechtere Behandlung, ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Teilzeitbeschäftigten so zu stellen, dass eine schlechtere Behandlung unterbleibt. Unterlässt der Arbeitgeber das zur Verhinderung (oder Beseitigung) einer verbotenen schlechteren Behandlung Erforderliche, macht er sich ggf. schadensersatzpflichtig (BAG 14.12.2011 - 5 AZR 457/10).
BAG 18.03.2003 - 9 AZR 126/02 (Vorliegen einer Diskriminierung, wenn Anspruch auf Arbeitszeitverringerung nur für Vollzeitbeschäftigte)
BAG 21.06.2000 - 5 AZR 806/98 (Lohngleichheit keine allgemeingültige Anspruchsgrundlage)
Feldhoff: Gleichbehandlung von vollzeitbeschäftigten und teilzeitbeschäftigten Lehrern - neue Facetten eines alten Themas; Zeitschrift für das Tarif-, Arbeits- und Sozialrecht des öffentlichen Dienstes - ZTR 2005, 62
Link/Fink: Teilzeit- und Befristungsgesetz. Was der Arbeitgeber beachten muss; Arbeit und Arbeitsrecht - AuA 2001, 59
