Rechtswörterbuch

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Teilurteil

 Normen 

§ 301 ZPO

 Information 

Vollstreckungsfähiges Urteil.

Im Gegensatz zum Endurteil entscheidet das Gericht bei einem Teilurteil nicht in vollem Umfang über den Streitgegenstand, sondern nur über einen Teil.

Voraussetzungen eines Teilurteils sind:

  • Der Streitgegenstand ist teilbar:

    Die Teilbarkeit des Streitgegenstandes ist in folgenden Fällen gegeben:

    • Teilbarer Anspruch, z.B. auf Zahlung:

      Besteht eine Klageforderung unstreitig in Höhe eines Sockelbetrages und ist nur der darüber hinausgehende Spitzenbetrag umstritten, kann die beklagte Partei (...) durch Teilurteil zur Zahlung in Höhe des Sockelbetrages verurteilt werden (KG Berlin 07.06.2019 - 21 U 16/19).

    • Klage und Widerklage

    • Objektive Klagehäufung

    • Streitgenossenschaft

  • Die anderen Teile des Streitgegenstandes sind noch nicht entscheidungsreif.

  • Die Gefahr widersprechender Entscheidungen ist ausgeschlossen:

    Beispiel:

    Klage und Widerklage auf gegenseitige Einwilligung in die Auszahlung eines hinterlegten Betrages.

    "Auch bei grundsätzlicher Teilbarkeit des Streitgegenstandes darf ein Teilurteil nur ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen - auch infolge abweichender Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht - ausgeschlossen ist. Eine Gefahr sich widersprechender Entscheidungen ist namentlich dann gegeben, wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann. Das gilt auch insoweit, als es um die Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von bloßen Urteilselementen geht, die weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht nach § 318 ZPO für das weitere Verfahren binden" (BGH 11.04.2017 - VI ZR 576/15).

    "Ein Teilurteil ist daher unzulässig, wenn es eine Frage entscheidet, die sich im weiteren Verfahren über die anderen Ansprüche noch einmal stellen kann. Allerdings kann die Gefahr der Widersprüchlichkeit in der Berufungsinstanz dadurch beseitigt werden, dass über die Vorfragen ein Zwischenfeststellungsurteil gemäß § 256 Abs. 2 ZPO ergeht, durch das die Möglichkeit eines Widerspruchs zwischen dem Teilurteil und dem Schlussurteil ausgeräumt wird" BGH 26.04.2012 - VII ZR 25/11).

Der Kläger hat in den folgenden Fällen einen Anspruch auf den Erlass eines Teilurteils:

  • Der Beklagte erkennt einen Teil des Anspruchs an.

  • Ein einfacher Streitgenosse ist säumig.

  • Die erste Stufe einer Stufenklage ist entscheidungsreif.

    Es liegt eine unzulässige Widerklage vor.

Gegen das Teilurteil können bei Vorliegen der Voraussetzungen Rechtsmittel eingelegt werden.

 Siehe auch 

Prozessurteil

Stufenklage

Versäumnisurteil

Zwangsvollstreckung

BGH 21.11.2017 - VI ZR 436/16 (Amtshaftungsklage gegen Streitgenossen - Teilurteil)

BGH 09.11.2011 - IV ZR 171/10 (Zurückweisung eines unzulässig ergangenen Teilurteils)

BAG 23.03.2005 - 4 AZR 243/04 (Unzulässigkeit eines Teilurteils)

BGH 25.11.2003 - VI ZR 8/03 (bei Streitgenossen Teilurteil unzulässig bei Gefahr einander widersprechender Entscheidungen)

BGH 30.11.1999 - VI ZR 219/98

Oberheim: Erfolgreiche Taktik im Zivilprozess; 8. Auflage 2020

Prütting/Gehrlein: ZPO Kommentar 12. Auflage 2020