Rechtswörterbuch

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach Themen im Rechtswörtebuch zu suchen!

Teilrente

 Normen 

§ 42 SGB VI

§ 34 Abs. 3 SGB VI

 Information 

Bei einer Teilrente erhält der Versicherte trotz Erreichen der Altersgrenze einer Altersrente aufgrund seiner fortdauernden Berufstätigkeit und dem Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen nur einen Teil der ihm zustehenden Rente.

Der Rentenbezug bei einem gleichzeitigen Einkommen wird begrenzt durch die Hinzuverdienstgrenzen (siehe "Gesetzliche Rentenversicherung"), die für jeden Versicherten individuell zu ermitteln sind. Eine Ausnahme besteht für Versicherte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben. In diesen Fällen bestehen keine Hinzuverdienstgrenzen.

Die bisherigen, auf Teilrenten in Höhe von einem Drittel, der Hälfte oder zwei Drittel der Vollrente abgestimmten Hinzuverdienstgrenzen sind zum 01.07.2017 gemäß § 34 Abs. 3 SGB VI entfallen. Bei Überschreiten der kalenderjährlichen Hinzuverdienstgrenze wird der Hinzuverdienst unter Zugrundelegung einer Jahresdurchschnittsbetrachtung stufenlos angerechnet. Das Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze bewirkt - anders als im bisherigen Recht - nicht, dass die Rente über den eigentlichen Hinzuverdienst hinaus gekürzt wird. Satz 1 legt fest, dass ein Anspruch auf eine Teilrente besteht, wenn der Hinzuverdienst die Hinzuverdienstgrenze von 6.300,00 EUR im Kalenderjahr überschreitet.

Hinweis:

Zu Berechnungsbeispielen siehe die Gesetzesbegründung BT-Drs. 18/9787 Seite 38.

Nach § 42 Abs. 1 SGB VI können Versicherte eine Altersrente in voller Höhe (Vollrente) oder als Teilrente in Anspruch nehmen. Absatz 2 bestimmt bisher, dass die Teilrente (nur) ein Drittel, die Hälfte oder zwei Drittel der erreichten Vollrente beträgt. Diese Einschränkung entfällt seit dem 01.07.2017. Absatz 2 legt nunmehr fest, dass die Teilrente in ihrer Höhe grundsätzlich frei gewählt werden kann. Damit wird den individuellen Bedürfnissen der Versicherten nach einer selbstbestimmten Kombination von Erwerbstätigkeit und Rentenbezug stärker als bisher Rechnung getragen (sog. Flexi-Rente). Eine unabhängig vom Hinzuverdienst gewählte Teilrente muss jedoch mindestens in Höhe von 10 % der Vollrente in Anspruch genommen werden. Damit soll ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand vermieden werden. Satz 2 stellt klar, dass die Teilrente nur insoweit frei gewählt werden kann, als sich nach § 34 Abs. 3 SGB VI keine niedrigere Teilrente ergibt. Eine frei gewählte Teilrente kann jedoch niedriger sein als die Teilrente, die sich aus der Anrechnung von Hinzuverdienst nach § 34 Abs. 3 SGB VI ergeben würde. In Folge einer Anrechnung kann sich jedoch eine Teilrente ergeben, die weniger als 10 % der Vollrente beträgt.

Der Versicherte arbeitet bei dem Bezug der Teilrente in einem normalen Teilzeitverhältnis weiter. Die Umwandlung des bisherigen Arbeitsverhältnisses kann nur freiwillig erfolgen, Versicherte können aber von ihrem Arbeitgeber verlangen, dass er mit ihnen die Möglichkeit einer Arbeitszeiteinschränkung erörtert.

Für das Teilzeitarbeitsentgelt sind Sozialversicherungs- und somit auch Rentenbeiträge abzuführen, die aber erst bei dem Bezug einer Vollrente berücksichtigt werden können.

 Siehe auch 

Altersrente

Altersteilzeit

Berufsunfähigkeitsrente

Erwerbsunfähigkeitsrente

Frühverrentung

Rentenarten

Rentenversicherungsträger

Verminderte Erwerbsfähigkeit

Wartezeit

BSG 30.08.2001 - B 4 RA 116/00 (Erwerb von Entgeltpunkten während des Bezugs der Teilrente)