Rechtswörterbuch

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Tantieme

 Normen 

Gesetzlich nicht geregelt.

 Information 

Vergütungsbestandteil von leitenden Angestellten.

Als Tantieme oder Gewinnbeteiligung wird der oftmals bei leitenden Angestellten vereinbarte Vergütungsbestandteil bezeichnet.

Die Höhe der Tantieme bestimmt sich nach der Bemessungsgrundlage und dem vereinbarten Prozentsatz. Als Bemessungsgrundlage wird zumeist der sich aus der Handelsbilanz ergebende jährliche Reingewinn des Unternehmens vereinbart. Möglich ist die Gewinnbeteiligung am Bilanzgewinn, Substanzgewinn oder Ausschüttungsgewinn.

Die Tantieme wird mit Fertigstellung der Handelsbilanz fällig. Der leitende Angestellte hat gemäß §§ 157, 242 BGB einen Auskunftsanspruch über die Höhe der Bemessungsgrundlage, z.B. des Gewinns.

Der Anspruch auf die Tantieme erlischt, wenn der leitende Angestellte während des gesamten Geschäftsjahres arbeitsunfähig erkrankt war. Dies wurde durch das Urteil BAG 08.09.1998 - 9 AZR 273/97 bestätigt.

Bei der Berechnung der Höhe des Urlaubsentgelts ist die Tantieme außer Betracht zu lassen.

 Siehe auch 

Arbeitgeberdarlehen

Arbeitsvertrag

Personalakte

Sonderzahlungen

Stock Options

BMF: Grundsätze bei der Anerkennung von Tantiemen-Zusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer; Der Betrieb - DB 2002, 295

Kuntze: Die Bemessungsgrundlage der Tantieme des Gesellschafter-Geschäftsführers; GmbH-Steuerberater - GmbH-StB 1999, 328

Schmidt: Die Tantieme des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers. Hinweise zur steuerorientierten Vertragsgestaltung; GmbH-Steuerberater - GmbH-StB 2004, 242