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TA Lärm

 Normen 

TA Lärm

§ 48 BImSchG

 Information 

Die TA Lärm dient dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche sowie der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche.

Sie gilt seit dem 01.11.1998 ausdrücklich für genehmigungsbedürftige wie auch für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen (vgl. Abschnitt 1 TA Lärm), die den Anforderungen des zweiten Teils des Bundesimmissionsschutzgesetzes unterliegen. Sie gilt jedoch nicht für folgende Anlagen:

  • Sportanlagen, die der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) unterliegen

  • sonstige nicht genehmigungsbedürftige Freizeitanlagen sowie Freiluftgaststätten

  • nicht genehmigungsbedürftige landwirtschaftliche Anlagen

  • Schießplätze, auf denen mit Waffen ab Kaliber 20 mm geschossen wird

  • Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen Anlagen

  • Baustellen

  • Seehafenumschlagsanlagen

  • Anlagen für soziale Zwecke

Die TA Lärm bezieht sich unmittelbar nur auf Gewerbe- und Industrielärm. Andere Lärmarten, wie Verkehrslärm oder Fluglärm, werden mit anderen Mess- und Berechnungsmethoden bewertet. Trotz gleicher Messeinheit (dB(A)) sind also die ermittelten Werte nicht miteinander vergleichbar.

Als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift kommt ihr nach außen wirkende Verbindlichkeit zu.

Beispiel:

Für die Frage der Erheblichkeit bzw. Zumutbarkeit von Lärmeinwirkungen werden neben der TA-Lärm auch die technischen Regeln der VDI-Richtlinie 2058 und der DIN-Norm 18005 ergänzend herangezogen.

 Siehe auch 

Geräuschimmissionen

Geruchsimmissionen

Glockengeläute

Immissionen

Immissionen - Rechtsschutz

Kinderlärm

Lärm

Lärmprotokoll

Nachtruhe

Ruhestörung

Schallschutz

Sportlärm

Umweltstandards

Verkehrslärm

Verkehrslärm - Verhältnismäßigkeitsklausel des § 41 Abs. 2 BImschG

VDI-Richtlinie 2058

Verwaltungsvorschrift

Jarass: Bundesimmissionsschutzgesetz - einschließlich der TA Luft und TA Lärm; Kommentar; 6. Auflage 2005