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Syndikusanwalt

 Normen 

§ 46 BRAO

§§ 7 Nr. 8, 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO

 Information 

1. Einführung

Der Begriff "Syndikus" bzw. "Syndikusanwalt" wird gemäß § 46 BRAO als "Rechtsanwalt mit einem ständigen Dienstverhältnis" beschrieben. Der Syndikusanwalt ist von in der Wirtschaft angestellten Juristen zu unterscheiden, die neben ihrer Angestelltentätigkeit als Rechtsanwälte tätig sind.

Im Jahr 2019 waren 19.106 Syndikusanwälte zugelassen.

2. Voraussetzungen

Syndikusanwälte sind in § 46 Abs. 2 BRAO definiert: Sie arbeiten als angestellte Rechtsanwälte bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber. Der Syndikusanwalt ist als Sonderform des "normalen" Rechtsanwalts ausgestaltet. Er bedarf der Zulassung der zuständigen Rechtsanwaltskammer. Dabei liegt eine anwaltliche Tätigkeit nur vor, wenn das Anstellungsverhältnis durch folgende fachlich unabhängig und eigenverantwortlich auszuübende Tätigkeiten geprägt ist:

  • Prüfung von Rechtsfragen

  • Erteilung von Rechtsrat

  • Ausrichtung der Tätigkeit auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen, insbesondere durch das selbstständige Führen von Verhandlungen, oder auf die Verwirklichung von Rechten

  • Vertretung nach außen

    "Hierfür ist keine Alleinvertretungsbefugnis des Syndikusrechtsanwalts im Rahmen seiner anwaltlichen Tätigkeit für seinen Arbeitgeber nötig" (BGH 14.01.2019 - AnwZ (Brfg) 25/18).

Eine fachlich unabhängige Tätigkeit übt gemäß § 46 Abs. 4 BRAO nicht aus, wer sich an Weisungen zu halten hat, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung ausschließen. Die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung des Syndikusrechtsanwalts ist vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten.

Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/5201) bedeutet dies, dass der Syndikusrechtsanwalt seine Rechtsmeinung gegen die Entscheidung seines Arbeitgebers nicht nach außen vertreten darf. Zur Wahrung seiner Unabhängigkeit ist es allerdings erforderlich, dass dem Syndikusrechtsanwalt keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen drohen, sofern er der Meinung ist, die Entscheidung seines Arbeitgebers nicht vertreten zu können. In einem solchen Falle könnte er beispielsweise anregen, einen anderen Kollegen mit der Vertretung des Arbeitgebers nach außen zu beauftragen. Dies steht der Möglichkeit des niedergelassenen Rechtsanwalts gleich, seinem Mandanten in solchen Fällen eines unüberbrückbaren Dissenses einen Anwaltswechsel nahezulegen.

Anwaltliche Prägung der Tätigkeit / Zeitanteile:

Zur dem Erfordernis, dass das Arbeitsverhältnis fachlich geprägt ist, besteht folgende Vorgabe:

"Entscheidend für die Annahme einer Prägung im Sinne des § 46 abs. 3 BRAO ist, dass die anwaltliche Tätigkeit eindeutig den Kern beziehungsweise Schwerpunkt der Tätigkeit darstellt, mithin das Arbeitsverhältnis durch die anwaltliche Tätigkeit beherrscht wird (...). Hierbei hat der Senat bisher die umstrittene (...) Frage offengelassen, ob es für die Annahme einer solchen Prägung ausreicht, wenn der Arbeitnehmer die in § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO genannten Tätigkeiten zu mehr als 50 % seiner für den Arbeitgeber insgesamt geleisteten Arbeitszeit ausübt, d.h. die anwaltliche Tätigkeit die nicht-anwaltliche Tätigkeit - wenn auch nur minimal - übersteigt" (BGH 14.01.2019 - AnwZ (Brfg) 25/18).

Das Gericht hat in dem obigen Urteil die Frage nicht direkt beantwortet, aber einen anwaltlichen Anteil von 60 - 70 % als für die Prägung ausreichend angesehen.

In einem weiteren Urteil hat der BGH den Zeitanteil weiter präzisiert:

"Ein Anteil von 65 % anwaltlicher Tätigkeit liegt am unteren Rand des für eine anwaltliche Prägung des Arbeitsverhältnisses Erforderlichen" (BGH 30.09.2019 - AnwZ (Brfg) 63/17).

Dabei muss zudem der Anwalt für seinen Arbeitgeber tätig sein:

"Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt setzt voraus, dass die anwaltliche Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers das Arbeitsverhältnis des Antragstellers prägt. Eine Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten von Kunden des Arbeitgebers stellt keine Rechtsangelegenheit des Arbeitgebers dar, selbst wenn sich dieser zu einer Beratung des Kunden verpflichtet hat" (BGH 22.06.2020 - AnwZ (Brfg) 23/19).

3. Zulassung

3.1 Allgemein

§ 46a BRAO bestimmt die Voraussetzungen zur Zulassung als Syndikusrechtsanwalt. Ein Bewerber, der die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, hat einen Anspruch auf Zulassung. Da der Syndikusrechtsanwalt kein eigenständiger Beruf ist, sondern eine Form der Berufsausübung des einheitlichen Rechtsanwaltsberufs, knüpft die Zulassungsregelung an die § 4 BRAO an.

Über die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt entscheidet die örtlich zuständige Rechtsanwaltskammer nach Anhörung des Trägers der Rentenversicherung. Die Entscheidung ist zu begründen und dem Antragsteller sowie dem Träger der Rentenversicherung zuzustellen. Die tätigkeitsbezogene Zulassung als Syndikusrechtsanwalt ist von den für die Entscheidung der mit der Durchführung der Sozialversicherung und Entscheidung über die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht betrauten Behörden zu beachten. Mit der erteilten Zulassung als Syndikusrechtsanwalt bescheinigt die zuständige fachkundige Rechtsanwaltskammer nach den Regeln des Berufsrechts grundsätzlich das Vorliegen einer Tätigkeit, die zur Mitgliedschaft im Versorgungswerk führt.

Anforderungen an den Zulassungsbescheid:

Der BGH hat zu den inhaltlichen Anforderungen an den Zulassungsbescheid Stellung genommen (BGH 27.02.2019 - AnwZ (Brfg) 36/17):

"... Daraus folgt, dass der Zulassungsbescheid das Arbeitsverhältnis und die von ihm umfassten Tätigkeiten, auf welche sich die Zulassung bezieht, so genau bezeichnen muss, dass nachträgliche Veränderungen, die einen Antrag auf Erweiterung der Zulassung oder aber deren Widerruf erfordern, erkennbar sind."

3.2 Berufshaftpflichtversicherung

Auf das Erfordernis einer Berufshaftpflichtversicherung für die Tätigkeit eines Syndikusrechtsanwalts wird verzichtet. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass Syndikusrechtsanwälte im Unterschied zu sonstigen Anwälten in der Regel nur ihren Arbeitgeber beraten. Auch ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzentwurf nicht die Haftung als solche regelt. Die Haftung eines Syndikusrechtsanwalts bemisst sich daher nach den allgemeinen Regeln des Zivil- und Arbeitsrechts, wobei insbesondere die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung durch den Gesetzentwurf unberührt bleiben und für Syndikusrechtsanwälte davon auszugehen ist, dass diese unter denselben Voraussetzungen zur Anwendung gelangen wie für andere Arbeitnehmer in vergleichbarer Position.

3.3 Erlöschen und Änderung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt

§ 46b BRAO bestimmt, dass für die Rücknahme und den Widerruf der Zulassung die allgemeinen Vorschriften für Rechtsanwälte Anwendung finden. Satz 2 trägt dem Umstand Rechnung, dass die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt tätigkeitsbezogen erfolgt und die Zulassung folglich zu widerrufen ist, wenn die von dem Syndikusrechtsanwalt im Rahmen seines Anstellungsverhältnisses ausgeübte Tätigkeit nicht mehr den Anforderungen entspricht. Durch den Begriff "soweit" wird deutlich, dass bei einer Zulassung, die sich auf mehrere Anstellungsverhältnisse bezieht, auch ein teilweiser Widerruf der Zulassung erfolgen kann, wenn die Tätigkeit in einem der Beschäftigungsverhältnisse nicht mehr den Anforderungen entspricht.

Werden im Rahmen eines einheitlichen Anstellungsverhältnisses auch nichtanwaltliche Aufgaben in nur geringem Umfang wahrgenommen, erfolgt nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/5201) kein Widerruf der Zulassung, solange die anwaltliche Tätigkeit das Beschäftigungsverhältnis ganz eindeutig prägt. Satz 3 stellt klar, dass die mit der Durchführung der Sozialversicherung betrauten Behörden auch bei der Entscheidung über die Rücknahme oder den Widerruf der Zulassung anzuhören sind und dass auch diese Entscheidung zu begründen und zuzustellen ist.

Unschädlichkeit einer Unterbrechung:

Seit dem 01.08.2022 wurde im Satz 3 des Absatzes 2 eine Regelung aufgenommen, dass ist die Zulassung nicht zu widerrufen ist, wenn die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt unterbrochen wird, die Unterbrechung infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und das der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt zugrundeliegende Arbeitsverhältnis fortbesteht. Damit wurde gemäß der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/27670) einerseits dem Bedürfnis der Praxis nach einer Regelung von Fällen der Unterbrechung der Syndikustätigkeit Rechnung getragen, andererseits zwei Urteile des BGH aus den Jahren 2018 und 2019 umgesetzt.

4. Versorgungswerk

Sowohl angestellte Rechtsanwälte als auch Syndikusrechtsanwälte (anders als selbstständige Rechtsanwälte) müssen ihre Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung durch einen entsprechenden Antrag an die Deutsche Rentenversicherung Bund klären lassen.

Dabei ist jedoch der Rentenversicherungsträger gemäß § 46a Abs. 2 S. 4 BRAO an die rechtskräftige Entscheidung der Rechtsanwaltskammer gebunden. Im Umkehrschluss hat der Rentenversicherungsträger ebenfalls ein Klagerecht gegen die ihm zuzustellende Entscheidung der Rechtsanwaltskammer.

Gemäß § 6 Abs. 1 S.1 Nr. 1 SGB VI besteht eine Befreiung in der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung eine Mitgliedschaft in einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung besteht.

5. Änderung der Tätigkeit / des Arbeitsvertrags

Der Syndikusrechtsanwalt hat gemäß § 46b Abs. 4 BRAO jede tätigkeitsbezogene Änderungen des Arbeitsverhältnisses unverzüglich anzuzeigen. Dies beinhaltet jede tätigkeitsbezogene Änderung des Arbeitsvertrags bzw. die Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses sowie jede wesentliche Änderung der Tätigkeit innerhalb des Arbeitsverhältnisses.

Wesentliche Änderung:

Mit der Entscheidung BSG 16.06.2021 - B 5 RE 4/20 R hat das BSG festgestellt, dass allgemein gültige Regelungen für die Abgrenzung wesentlicher von unwesentlichen Änderungen sich nur begrenzt aufstellen lassen. Die Entscheidung sei stets von Wertungsaspekten geprägt und daher eine Einzelfallentscheidung.

6. Vertretungsbefugnis vor Gericht

Siehe insofern den Beitrag "Syndikusanwalt - Vertretungsbefugnis".

7. Rechtsdienstleistungsgesetz

Gemäß § 2 Nr. 3 RDG gilt nicht als eine Erlaubnis erfordernde Rechtsdienstleistung die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen, d.h. z.B. innerhalb eines Konzerns.

Das BAG hat mit der Entscheidung vom 21.5.2019 (2 AZR 582/18) die Frage geklärt, wie der Begriff "innerhalb des Unternehmens auszulegen ist:

"Die Erledigung von Rechtsangelegenheiten "innerhalb" verbundener Unternehmen i.S.v. § 2 Abs. 3 Nr. 6 RDG betrifft auch die Abgabe von (Willens-) Erklärungen und die Vornahme von Handlungen gegenüber Dritten, die nicht selbst zu den "verbundenen Unternehmen" gehören. Das Adverb "innerhalb" bezieht sich dabei nicht auf die Frage gegenüber wem, sondern für wen Rechtsangelegenheiten erledigt werden. Damit korrespondiert § 2 Abs. 1 RDG, der für den Begriff der Rechtsdienstleistung eine "fremde" Angelegenheit voraussetzt. Die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen ist nicht als Tätigkeit in einer fremden Angelegenheit anzusehen (vgl. BT-Drs. 16/3655 S. 49 und S. 50; BGH 31. März 2016 - I ZR 88/15 - Rn. 26). Davon wird nicht nur die Erledigung von Rechtsangelegenheiten verbundener Unternehmen ohne jede Außenwirkung, sondern auch die nach außen gerichtete, gegenüber Dritten erfolgende Tätigkeit für ein verbundenes Unternehmen erfasst. Das folgt aus einer Auslegung des § 2 Abs. 3 Nr. 6 RDG".

8. Arbeitsvertrag

Bei dem Abschluss des rechtsanwaltlichen Arbeitsvertrages sind u.a. folgende Punkte zu beachten:

  • Die Einstellung erfolgt als Rechtsanwalt.

  • Dem Syndikus muss im Rahmen der Arbeitszeitgestaltung ein unwiderruflicher Freiraum zur Terminswahrnehmung und Erledigung unvorhergesehener Eilsachen eingeräumt werden.

  • Fachliche Weisung im Rechtsbereich können nur von Mitarbeitern mit abgeschlossenem 2. Staatsexamen o.Ä. erteilt werden.

9. Verschwiegenheitspflicht

Die für Rechtsanwälte gemäß § 43a BRAO bestehende Verschwiegenheitspflicht / Schutz der Vertraulichkeit der Kommunikation gilt nach der Entscheidung EuGH 14.09.2010 - C 550/07 nicht für die unternehmens- oder konzerninterne Kommunikation des Syndikusanwalts mit seinem Arbeitgeber.

10. Beispiele

10.1 Geschäftsführerin einer Bildungseinrichtung

Der Geschäftführerin einer Bildungseinrichtung (hier Bundeswehrverband) wurde die Zulassung als Synikusanwältin versagt, da die anwaltlichen Merkmale der Tätigkeit nicht nachzuweisen waren (Anwaltsgerichtshof NRW 10.11.2017 - 1 AGH 98/16).

10.2 Juristische Mitarbeiterin juristischer Fachverlag

Die Tätigkeit als juristische Mitarbeiterin in einem juristischen Fachverlag kann eine Zulassung als Syndikusanwältin rechtfertigen (Anwaltsgerichtshof NRW 22.02.2018 - 1 AGH 83/16).

10.3 Schadensfallbearbeitung bei einer Versicherung

Bei der Schadensfallbearbeitung für Kunden eines Versicherungsmaklers handelt es sich nicht um eine eine Zulassung als Syndikusanwältin rechtfertigende Tätigkeit (BGH 16.08.2019 - AnwZ (Brfg) 58/18)

11. Legal Professional Privilege

Siehe den Beitrag "Legal Professional Privilege".

12. Erwerb des Fachanwaltstitels

Nach der Entscheidung BGH 04.11.2009 - AnwZ (B) 16/09 sind für den Nachweis der praktischen Kenntnisse des Fachanwalts für Arbeitsrecht auch - neben den in freier anwaltlicher Tätigkeit erworbenen Fällen - die Fälle zu berücksichtigen, in denen der Rechtsanwalt als Syndikus eines Arbeitgeber- oder Unternehmerverbandes die arbeitsrechtliche Beratung und Prozessvertretung von Mitgliedern des Verbandes weisungsunabhängig durchgeführt hat.

13. Arbeitszimmer

Der BFH hat mit dem Urteil BFH 14.12.2004 - XI R 13/04 Grundsätze für die Absetzbarkeit des häuslichen Arbeitszimmers eines Syndikusanwalts aufgestellt. Danach können maximal 20 % der tatsächlichen Aufwendungen abgesetzt werden. Handelt es sich bei dem Steuerpflichtigen jedoch um ein Mitglied der Geschäftsleitung, so besteht die widerlegbare Vermutung, dass ihm sein Arbeitsplatz im Betrieb seines Arbeitgebers ständig zur Verfügung steht und er somit keinen Bedarf für ein häusliches Arbeitszimmer hat.

14. Internationale Berufsverbände

Europaweit sind Syndikusanwälte in der European Company Lawyers Association (https://ecla.online/) organisiert, in den Vereinigten Staaten ist es die Association of Corporate Counsel (https://www.acc.com/).

 Siehe auch 

Anwaltsprozess

Justiziar

Legal Professional Privilege

Rechtsanwaltsgerichtliches Verfahren

Rechtsanwaltshaftung

Rechtsanwaltswerbung

Versorgungswerk

BGH 06.03.2006 - AnwZ (B) 37/05 (Fachanwalt für Steuerrrecht)

BFH 14.12.2004 - XI R 13/04 (Begrenzte Absetzbarkeit des häuslichen Arbeitszimmers eines Syndikus)

BAG 19.03.1996 - 2 AZB 36/95

BVerfG 04.11.1992 - 1 BvR 79/85

Günther/Grupe: Der Steuerberater als Selbständiger und Angestellter. Möglichkeiten der Betätigung als Syndikus; Neue Wirtschafts-Briefe - NWB 2019, 1613

Offermann/Burckart: Das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2016, 113

Schafhausen: Rückwirkende Befreiung von Syndikusrechtsanwälten vor April 2014; Neue Juristische Wochenschrtift - NJW 2018, 1135