Subsumtionsirrtum
Gesetzlich nicht geregelt.
Beim Subsumtionsirrtum befindet sich der Täter im Irrtum darüber, ob ein Sachverhalt unter ein Strafgesetz oder einen gesetzlichen Begriff fällt. Dieser Irrtum ist nicht vorsatzauschließend, sondern nach den Grundsätzen des Verbotsirrtums zu behandeln.
Dass der Täter, der einem Subsumtionsirrtum unterlegen ist, ohne Schuld handelt, ist in den allermeisten Fällen nicht anzunehmen, da er in aller Regel den wesentlichen Bedeutungsgehalt seines Verhaltens aufgrund einer sog. Parallelwertung in der Laiensphäre richtig erfasst und von daher mit dem für eine Bestrafung ausschlaggebendem Unrechtsbewusstsein gehandelt hat.
Beispiel:
Ein Rechtsanwalt verneint irrig trotz Kenntnis aller maßgeblichen Umstände den Begriff "dieselbe Sache" in § 356 StGB.
BGH 11.07.1995 - 1 StR 242/95