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Subjektiv - öffentliche Rechte

 Normen 

Art. 19 Abs. 4 GG

§ 42 Abs. 2 VwGO

 Information 

Das subjektiv-öffentliche Recht ist eine Unterform des allgemeinen subjektiven Rechts. Besteht ein subjektiv-öffentliches Recht hat der Inhaber die Rechtsmacht, vom Staat zur Verfolgung eigener Interessen ein bestimmtes Verhalten zu verlangen.

Kennzeichnend für ein subjektiv öffentliches Recht ist, dass die Rechtsnorm auch den Individualinteressen des Bürgers dienen soll.

Die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO setzt die Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten voraus. Dies kann sich ergeben aus Sonderrechtsbeziehungen, wie dem öffentlich-rechtlichen Vertrag, einfach gesetzlichen individualschützenden Vorschriften und aus Grundrechten.

 Siehe auch 

Klagebefugnis

Subjektives Recht

Verwaltungsrechtsweg