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Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: StrWG
Gliederungs-Nr.: 90-1
Normtyp: Gesetz

Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 25. November 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 631, 2004 S. 140) (1)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 622)

Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 18, 19 und 20 der Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30)

Inhaltsübersicht§§
  
Erster Teil 
Allgemeine Bestimmungen 
  
Geltungsbereich1
Öffentliche Straßen2
Einteilung der öffentlichen Straßen3
Ortsdurchfahrten4
(weggefallen)5
Widmung6
Umstufung7
Einziehung8
Entscheidung über Widmung, Umstufung und Einziehung in der Planfeststellung8a
Sicherheitsvorschriften9
  
Zweiter Teil 
Straßenbaulast und Eigentum 
  
Straßenbaulast10
Träger der Straßenbaulast für die Landesstraßen und Kreisstraßen11
Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten12
Träger der Straßenbaulast für die Gemeindestraßen13
Kostenausgleich bei Gemeindeverbindungsstraßen14
Träger der Straßenbaulast für die sonstigen öffentlichen Straßen15
Verpflichtungen Dritter16
Wechsel der Straßenbaulast17
Ausübung der Eigentumsrechte 18
Bepflanzungen an Straßen18a
Duldungspflichten im Interesse der Unterhaltung18b
Grundbuchberichtigung und Vermessung19
  
Dritter Teil 
Gemeingebrauch, Sondernutzung und Nutzung nach bürgerlichem Recht 
  
Gemeingebrauch20
Sondernutzung21
Sondernutzung durch stationsbasiertes Carsharing22
Sondernutzung an Gemeindestraßen und sonstigen öffentlichen Straßen23
Zufahrten24
Unterbrechung von Zufahrten25
Gebühren für Sondernutzungen26
Vergütung von Mehrkosten27
Nutzung nach bürgerlichem Recht28
  
Vierter Teil 
Anbau an Straßen und Schutzmaßnahmen 
  
Anbauverbote29
Anbaubeschränkungen30
Baubeschränkung bei geplanten Straßen31
Entschädigung für Anbauverbote und Anbaubeschränkungen32
Schutzmaßnahmen33
  
Fünfter Teil 
Kreuzungen und Umleitungen 
  
Kreuzungen und Einmündungen34
Bau und Änderung von Kreuzungen35
Kreuzungen mit Gewässern35a
Unterhaltung von Kreuzungen36
Unterhaltung der Kreuzungen mit Gewässern36a
Verordnungen36b
Sicherung von Kreuzungen37
Umleitungen38
  
Sechster Teil 
Planung, Planfeststellung, Plangenehmigung und Enteignung 
  
Planungen39
Vorarbeiten und Schlussvermessung39a
Erfordernis der Planfeststellung und vorläufige Anordnung40
Anhörungsverfahren40a
Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung40b
Rechtswirkungen der Planfeststellung und der Plangenehmigung40c
Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens40d
Veröffentlichung im Internet40e
Projektmanager40f
(gestrichen)41
Veränderungssperre, Planungsgebiete und Vorkaufsrecht42
Vorzeitige Besitzeinweisung43
Enteignung und Entschädigung44
Sonstige Entschädigungsfeststellungen44a
  
Siebenter Teil 
Reinigung und Bezeichnung der Straßen 
  
Straßenreinigung45
Verunreinigung von Straßen46
Straßennamen und Hausnummern47
  
Achter Teil 
Aufsicht und Zuständigkeiten 
  
Straßenaufsicht48
Straßenaufsicht über Kreise und Gemeinden49
Straßenaufsicht über andere Träger der Straßenbaulast50
Ausbauvorschriften51
Behörden nach diesem Gesetz52
Verwaltung der Kreisstraßen53
Verwaltung der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen54
Behörden nach dem Bundesfernstraßengesetz55
  
Neunter Teil 
Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussbestimmungen 
  
Ordnungswidrigkeiten56
Vorhandene öffentliche Straßen (Übergangsvorschrift zu den §§ 2 und 3)57
(weggefallen)58
(weggefallen)59
Übernahme von Brücken (Übergangsvorschrift zu den §§ 11, 12 und 16)60
Eigentumsübergang (Übergangsvorschrift zu § 17)61
Sondernutzung (Übergangsvorschrift zu den §§ 21 ff.)62
(gestrichen)63
(gestrichen)64
Heranziehung von Anliegerinnen und Anliegern zur Straßenreinigung und deren Kosten (Übergangsvorschrift zu § 45)65
Aufhebung von Vorschriften66
In-Kraft-Treten67
(1) Red. Anm.:

Gemäß § 2 Nummer 3 der Landesverordnung über die Errichtung des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein vom 15. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 850) werden die Zuständigkeiten, die dem Landesvermessungsamt Schleswig-Holstein, den Katasterämtern und den Vermessungs- und Katasterbehörden zugewiesen worden sind, auf das Landesamt für Vermessung und Geoinformation übertragen.