Rechtswörterbuch

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Stiftung von Todes wegen

 Normen 

§ 81 Abs. 3 BGB

BT-Drs. 19/28173

 Information 

Stiftung, die mit dem Eintritt des Erbfalls errichtet wird.

Mit dem Inkrafttreten der Reform des Stitungsrechts ist die Stiftung von Todes wegen nicht mehr in eigenen Normen geregelt:

Ergänzend wird in § 81 Abs. 3 BGB zum besseren Verständnis geregelt, dass ein Stiftungsgeschäft auch in einer Verfügung von Todes wegen enthalten sein kann. Für ein Stiftungsgeschäft, das in einer Verfügung von Todes wegen enthalten ist, gilt das Schriftformerfordernis nicht, sondern es muss den in der Regel strengeren Formvorschriften für die Verfügung von Todes wegen genügen.

Eine Stiftung von Todes wegen kann insofern durch Erbvertrag oder Testament errichtet werden. Ist der Zweck einer Stiftung hinreichend bestimmt, so ist die Errichtung einer unselbstständigen Stiftung aufgrund letztwilliger Verfügung auch in der Weise möglich, dass der Erblasser einem Dritten (Testamentsvollstrecker) die Auswahl des Stiftungsträgers und die inhaltliche Fassung der Stiftungssatzung überlässt (OLG München 28.05.2014 - 31 Wx 144/13).

Der Stifter erhält so die Möglichkeit, dass bestimmte Ziele auch noch nach seinem Tod verwirklicht werden.

Jedoch entbindet die Errichtung einer Stiftung von Todes wegen nicht von der Zahlung des Pflichtteils an die gesetzlichen Erben.

 Siehe auch 

Stiftung

Erbvertrag

Testament

Vorerbe

Dorsel: Kölner Formularbuch Erbrecht; 4. Auflage 2024

Gebel: Erbschaftssteuer bei der Stiftung von Todes wegen; Betriebs-Berater - BB 2001; 2554

Krauß: Vermögensnachfolge in der Praxis; 6. Auflage 2022

Schauhoff/Mehren: Die Reform des Stiftungsrechts; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2021, 2993